Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.02.2004 |
Aktenzeichen: | IV R 43/02 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 07.05.2002 |
Aktenzeichen: | 1 K 3882/00 E |
Schlagzeile: |
Bei einer Liebhaberei-Prüfung umfasst der anzustrebende Totalgewinn am Ende einer Berufstätigkeit nur die verbleibenden Jahre
Schlagworte: |
Arzt, Gewinnerzielungsabsicht, Gewinnprognose, Liebhaberei, Prognose, Schlussphase, Verlust
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Für die zur Annahme einer Liebhaberei erforderliche Feststellung einer objektiv negativen Gewinnprognose sind die in der Vergangenheit erzielten Gewinne ohne Bedeutung. Am Ende einer Berufstätigkeit umfasst der anzustrebende Totalgewinn daher nur die verbleibenden Jahre.
Dauerhafte Verluste werden auch dann aus persönlichen Grün¬den hingenommen, wenn die Fortführung der verlustbringenden Tätigkeit den Abzug von Gehaltszahlungen an nahe Angehörige als Betriebsausgaben ermöglichen soll.