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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 09.12.2003
Aktenzeichen: VI R 185/97

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.08.1997
Aktenzeichen: IX 466/96

Schlagzeile:

Restbuchwert einer vom Ehegatten entwendeten Violine bei Orchestermusikerin als Werbungskosten abziehbar

Schlagworte:

AfaA, Arbeitsmittel, Diebstahl, Geige, Restbuchwert

Wichtig für:

Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Der endgültige Verlust einer als Arbeitsmittel genutzten Meistergeige (hier: Violine einer Orchestermusikerin) durch Diebstahl oder Unterschlagung kann auch dann im Wege der außergewöhnlichen Abschreibung (AfaA) zu Werbungskosten führen, wenn der Ehepartner sie entwendet.

Hintergrund: Im Streitfall hatte der damalige Ehemann der Klägerin, einer Orchestermusikerin, deren italienische Meistergeige (nebst Zertifikaten) zur angeblichen Sicherung von Unterhaltsansprüchen entwendet. Das Finanzamt hatte eine Berücksichtigung des „Restbuchwerts" in Höhe von rd. 250.000 DM mit der Begründung abgelehnt, das schädigende Ereignis habe sich in der Privatsphäre abgespielt.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass der Verlust eines Arbeitsmittels zwar zu einer außergewöhnlichen Abschreibung (AfaA) führen könne, wenn die wirtschaftliche Nutzbarkeit und Verwendungsmöglichkeit für den Steuerpflichtigen beeinträchtigt bzw. beseitigt werde. Entscheidend sei aber, dass der Verlust so gut wie ausschließlich beruflich und nicht wesentlich durch den Steuerpflichtigen privat veranlasst sei.

Mit umfangreichen Ausführungen zeigt der Bundesfinanzhof auf, wann bei Arbeitsmitteln das schädigende Ereignis dem privaten oder dem beruflichen Bereich zuzuordnen ist. Der Umstand allein, dass ein Ehepartner den Verlust herbeiführt, reicht nicht aus, den Verlust der privaten Sphäre zuzuordnen. Anders ist dies, wenn der Steuerpflichtige selbst private Ursachen setzt. Eine solche kann auch darin bestehen, dass der Steuerpflichtige Verhaltensweisen des Ehepartners duldet.

Der Bundesfinanzhof hat die Vorentscheidung aufgehoben und das Verfahren an das Finanzgericht zurückverwiesen. Das Finanzgericht muss nunmehr die näheren Umstände der Entwendung der Meistergeige aufklären. Es hat auch der Frage nachzugehen, ob der Verlust der Violine bereits im Streitjahr als endgültig anzusehen ist. Wegen der schwierigen Trennung des privaten vom beruflichen Aufwand bei der gegebenen familiären Situation hält der Bundesfinanzhof eine sorgfältige Aufklärung für geboten.

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