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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 28.01.2004
Aktenzeichen: VIII R 21/02

Vorinstanz:

FG München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.02.2002
Aktenzeichen: 9 K 1901/01

Schlagzeile:

Schenkungen eines Dritten zum Vermögensaufbau zählen nicht zu den Bezügen eines Kindes

Schlagworte:

Einkünfte und Bezüge, Kindergeld, Schenkung

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

Bei der Prüfung der Frage, ob Einkünfte und Bezüge eines volljährigen, in Ausbildung befindlichen Kindes den Jahresgrenzbetrag beim Kindergeld übersteigen, sind Geldzuwendungen von dritter Seite jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie zur Kapitalanlage bestimmt sind.

Über folgenden Fall hatte der Bundesfinanzhof zu entscheiden: Eltern bezogen Kindergeld für ihre beiden volljährigen Söhne, die sich in Schul- bzw. Berufsausbildung befanden. Im Streitjahr erhielten beide Söhne von einer mit ihnen nicht verwandten Person je ein Geldgeschenk in Höhe von ca. 10.000 Euro. Das Geld war zur langfristigen Kapitalanlage bestimmt und sollte nach abgeschlossener Ausbildung als Starthilfe in das Berufsleben dienen. Dementsprechend haben die Söhne das Geld in Wertpapieren angelegt. Aus dieser Anlage bezogen sie im Streitjahr Zinsen in Höhe von jeweils ca. 40 Euro. Weiteres Vermögen und eigene Einkünfte hatten sie nicht.

Eltern haben keinen Anspruch auf Kindergeld für volljährige Kinder haben, wenn deren eigene Einkünfte und Bezüge einen Grenzbetrag (2004: 7.680 Euro) übersteigen. Fraglich war daher, ob das Geldgeschenk zu den Bezügen der Kinder zählt. Der Bundesfinanzhof verneinte dies. Das Vermögen von Kindern sei nicht zu berücksichtigen.

Hinweis: Laufende oder einmalige Geldzuwendungen von dritter Seite, die den Unterhaltsbedarf des Kindes decken oder die Berufsausbildung sichern und damit die Eltern bei ihren Unterhaltsleistungen entlasten sollen, gehören grundsätzlich zu den Bezügen. Dies war im Streitfall jedoch nicht der Fall, da hier die zugewendeten Geldbeträge zur Kapitalanlage bestimmt waren.

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