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Quelle:

Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.01.2004
Aktenzeichen: 6 K 2184/02

Schlagzeile:

Aufwendungen für Computertisch unabhängig vom beruflichen Nutzungsanteil des PCs grundsätzlich als Werbungskosten abzugsfähig

Schlagworte:

Büroausstattung, Computer, Werbungskosten

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Aufwendungen für einen Computertisch können – unabhängig vom beruflichen Nutzungsanteil des Computers – grundsätzlich als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Hintergrund: Im Streitfall kam der Frage, in welcher Höhe der Computertisch anzuerkennen ist, besondere Bedeutung zu. Das Finanzgericht hatte darüber zu entscheiden, ob die eigenen Einkünfte eines Kindes über dem Grenzbetrag beim Kindergeld lagen. Hätte das Finanzgericht den Tisch bei dem Kind nur in Höhe des beruflichen Anteils der PC-Nutzung als Werbungskosten anerkannt, wäre der Grenzbetrag überschritten worden und den Eltern das Kindergeld insgesamt gestrichen worden. Es stand also viel auf dem Spiel.

Doch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz erkannte die geltend gemachten Aufwendungen des Kindes für die Anschaffung eines Computertisches in Höhe von brutto 430 Euro in vollem Umfang als Werbungskosten an. Es sei davon auszugehen, dass der Computertisch – wie die Computer-Anlage selbst – zur Vorbereitung auf die Gesellenprüfung beruflich genutzt werde. Bei dem Computertisch handele es sich um ein eigenständiges Wirtschaftsgut und nicht nur um einen unselbständigen Teil der Computeranlage, weil eine selbständige Nutzung des Tisches möglich sei. Da die Anschaffungskosten netto (also ohne Umsatzsteuer) 410 Euro nicht überstiegen, könne der volle Betrag einschließlich der Umsatzsteuer (also hier 430 Euro) im Jahr der Zahlung berücksichtigt werden.

Unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz zur schätzungsweisen Berücksichtigung von Computeraufwendungen als Werbungskosten (Ansatz von 35 Prozent bzw. 50 Prozent bei beruflicher Nutzung, siehe Urteile mit den Aktenzeichen 5 K 1249/00 und 6 K 1024/00) vertraten die Richter die Ansicht, dass die Aufwendungen für den Computertisch nicht das gleiche rechtliche Schicksal teilten, wie die Aufwendungen für den Computer selbst. Diese müssten nicht in einen beruflichen und privaten Anteil aufgeteilt werden. Bei dem Computertisch handele es sich um ein Arbeitsmittel, das vollem Umfangs abzugsfähig sei.

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

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