Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 02.03.2004 |
Aktenzeichen: | IX R 68/02 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.10.2002 |
Aktenzeichen: | 12 K 5082/01 E |
Schlagzeile: |
Kunden müssen Provisionen, die ein Versicherungsvertreter an sie weitergibt, nicht versteuern
Schlagworte: |
Eigenprovision, Preisnachlass, Provision, Sonstige Einkünfte, Versicherung, Versicherungsvertreter
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Ein Versicherungsnehmer erbringt keine Leistung im Sinne von § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG), wenn er es durch eine Vereinbarung mit einem Versicherungsvertreter (lediglich) erreicht, dass dieser einen Teil seiner Provision an ihn weiterleitet. Provisionen, die ein Versicherungsvertreter an Kunden weitergibt, sind daher nicht zu versteuern.
Hintergrund: Angesichts des Konkurrenzkampfes in der Versicherungsbranche kommt es immer häufiger vor, dass Versicherungsvertreter einen Teil ihrer Provision an den Kunden weitergeben. Der Bundesfinanzhof hat jetzt klar gestellt, dass Kunden diese Zahlungen nicht versteuern muss. Die Richter bestätigten damit der Entscheidung der Vorinstanz (Urteil des Finanzgerichts Münster vom 23.10.2002, Aktenzeichen 12 K 5082/01 E).
Die obersten deutschen Steuerrichter stellten klar, dass der Kunde beim Abschluss von Versicherungsverträgen mit einem Versicherungsunternehmen keine Leistungen “um des Entgelts willen” erbringe. Der Abschluss eines Versicherungsvertrages diene in erster Linie der Zukunftssicherung, nicht aber dem Erwerb von Anteilen an den Provisionen der Versicherungsvertreter. Die dem Kunden zugeflossenen Provisionsanteile der Versicherungsvertreter mindern vielmehr den finanziellen Aufwand für den Erwerb der Versicherungsansprüche. Sie stellen gewissermaßen Preisnachlässe dar. Insofern handelt es sich um Zahlungen auf der Vermögensebene.