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Quelle:

Finanzgericht des Landes Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.12.2003
Aktenzeichen: 3 K 899/02

Schlagzeile:

Grunderwerbsteuer bei unentgeltlicher Übertragung eines Grundstücks des Mehrheitsgesellschafters einer gemeinnützigen Kapitalgesellschaft an die Gesellschaft

Schlagworte:

Grunderwerbsteuer, Schenkung

Wichtig für:

Kommunen

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen II R 15/04 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
Die unentgeltliche Übertragung eines Grundstücks des Mehrheitsgesellschafters einer gemeinnützigen Kapitalgesellschaft an die Gesellschaft ist nicht nach § 3 Nr. 2 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit, da es sich hierbei nicht um eine Schenkung im Sinne des Erbschaftsteuerrechts handelt.
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
GrEStG § 1 Abs 1 Nr 1; GrEStG § 3 Nr 2; ErbStG § 7 Abs 1 Nr 1

Aktuelle Ergänzung: Das Revisionsverfahren ist erledigt durch Urteil vom 29.03.2006, Aktenzeichen II R 15/04 (unbegründet). Die Leitsätze des BFH-Urteils lauten:
Die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (hier: Bereitstellung von Krankenhäusern) erfolgende unentgeltliche Grundstücksübertragung durch einen Träger öffentlicher Verwaltung (hier: Landkreis) auf eine GmbH, deren alleiniger Gesellschafter er ist, ist keine freigebige Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und deshalb auch nicht nach § 3 Nr. 2 GrEStG von der Besteuerung ausgenommen.

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