Quelle: |
Finanzgericht des Landes Brandenburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.12.2003 |
Aktenzeichen: | 3 K 899/02 |
Schlagzeile: |
Grunderwerbsteuer bei unentgeltlicher Übertragung eines Grundstücks des Mehrheitsgesellschafters einer gemeinnützigen Kapitalgesellschaft an die Gesellschaft
Schlagworte: |
Wichtig für: |
Kommunen
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen II R 15/04 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
Die unentgeltliche Übertragung eines Grundstücks des Mehrheitsgesellschafters einer gemeinnützigen Kapitalgesellschaft an die Gesellschaft ist nicht nach § 3 Nr. 2 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit, da es sich hierbei nicht um eine Schenkung im Sinne des Erbschaftsteuerrechts handelt.
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
GrEStG § 1 Abs 1 Nr 1; GrEStG § 3 Nr 2; ErbStG § 7 Abs 1 Nr 1
Aktuelle Ergänzung: Das Revisionsverfahren ist erledigt durch Urteil vom 29.03.2006, Aktenzeichen II R 15/04 (unbegründet). Die Leitsätze des BFH-Urteils lauten:
Die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (hier: Bereitstellung von Krankenhäusern) erfolgende unentgeltliche Grundstücksübertragung durch einen Träger öffentlicher Verwaltung (hier: Landkreis) auf eine GmbH, deren alleiniger Gesellschafter er ist, ist keine freigebige Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und deshalb auch nicht nach § 3 Nr. 2 GrEStG von der Besteuerung ausgenommen.