Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.02.2004 |
Aktenzeichen: | 2 K 4388/03 |
Schlagzeile: |
Rechtmäßigkeit eines Sammelaufhebungsbescheids von Freistellungen vom Steuerabzug
Schlagworte: |
Ausland, Ausländische Einkünfte, Sammelaufhebungsbescheid, Sport, Steuerabzug, Werbung
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Das Finanzgericht Köln befasst sich mit der Rechtmäßigkeit eines Sammelaufhebungsbescheides im Zusammenhang mit Freistellungen vom Steuerabzug nach § 50a EStG sowie der Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Erstattungen.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen I R 33/04 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
Durfte das Finanzamt einen Sammelaufhebungsbescheid gegen eine ausländische Marketinggesellschaft erlassen, mit dem bereits ausgesprochene Freistellungen vom Steuerabzug nach § 50a EStG aufgehoben wurden, und anschließend die darauf beruhenden Erstattungen zurückfordern?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 50a; EStG § 50d Abs 1 S 2
Aktuelle Ergänzung: Das Revisionsverfahren ist erledigt durch Urteil vom 28.06.2005, Aktenzeichen I R 33/04 (durcherkannt). Die Leitsätze des BFH-Urteils lauten:
1. Im Freistellungsverfahren nach § 50d EStG 1997 ist nur darüber zu befinden, ob aus den darin bestimmten Gründen eine Freistellung von der deutschen Steuer geboten ist. Die Frage, ob steuerpflichtige Einkünfte vorliegen oder ob diese Einkünfte aus anderen Gründen von der Besteuerung freizustellen sind, ist demgegenüber außerhalb des Verfahrens nach § 50d EStG 1997 zu entscheiden. Diese Entscheidung obliegt nicht dem Bundesamt für Finanzen, sondern dem nach den allgemeinen Regeln zuständigen Finanzamts (Bestätigung des Senatsurteils vom 19. November 2003 I R 22/02, BFHE 205, 37, BStBl II 2004, 560).
2. Zur Unterscheidung zwischen einem Freistellungsbescheid gemäß § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG 1997 und einer Freistellungsbescheinigung gemäß § 50d Abs. 3 Satz 1 EStG 1997 (Anschluss an Senatsurteile vom 11. Oktober 2000 I R 34/99, BFHE 193, 336, BStBl II 2001, 291; vom 20. März 2002 I R 38/00, BFHE 198, 514, BStBl II 2002, 819).