Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.02.2003 |
Aktenzeichen: | 10 K 2655/99 |
Schlagzeile: |
Berücksichtigung von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer als Betriebsausgaben
Schlagworte: |
Arbeitszimmer, Betriebsausgabe
Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen XI R 13/04 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
Sind sämtliche Aufwendungen für ein Arbeitszimmer bzw. eine Kanzlei im eigenen Haus eines Syndikusanwalts, das / die zu ca. 50 bis 55 % für nichtselbständige Tätigkeit, zu 20 % für Anwaltstätigkeit und zu 10 % im Rahmen eines Ehegattenarbeitsverhältnisses genutzt wird, abzugsfähig?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 4 Abs 4; EStG § 4 Abs 5 Nr 6b; EStG § 9 Abs 5
Aktuelle Ergänzung: Der Bundesfinanzhof hat die Revision mit Urteil vom 14.12.2004 (Aktenzeichen XI R 13/04) entschieden (ZurückverweisungDie Leitsätze lauten:
1. Nutzt ein selbständig tätiger Steuerpflichtiger sein häusliches Arbeitszimmer zu 20 % zu beruflichen Zwecken und steht ihm für diese Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, so kann er 20 % seiner tatsächlichen Aufwendungen, nicht aber pauschal 1.250 EUR als Betriebsausgaben absetzen.
2. Ist ein nichtselbständig tätiger Steuerpflichtiger Mitglied der Geschäftsleitung eines Unternehmens, so besteht die widerlegbare Vermutung, dass ihm sein Arbeitsplatz im Betrieb seines Arbeitgebers ständig zur Verfügung steht.