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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.09.2002
Aktenzeichen: 16 K 10551/99

Schlagzeile:

Aufwendungen für Reinigung der Dienstkleidung als Werbungskosten eines Polizeibeamten

Schlagworte:

Berufskleidung, Dienstkleidung, Polizist, Schätzung, Werbungskosten

Wichtig für:

Arbeitnehmer, Polizisten

Kurzkommentar:

Reinigungskosten für die Dienstkleidung eines Polizisten können grundsätzlich als Werbungskosten abgezogen werden, da es sich um Kosten für die Reinigung typischer Berufskleidung handelt. Die Kosten sind zu schätzen, wenn sie nicht einzeln nachgewiesen werden.

Die Schätzung hat sich an den tatsächlichen Gegebenheiten zu orientieren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Dienstkleidung üblicherweise zusammen mit privater Wäsche gewaschen wird.

Über folgenden Fall hatten die Finanzrichter zu entscheiden: Ein Polizeibeamter machte Reinigungskosten für Dienstkleidung in Höhe von ca. 250 Euro geltend. Der Schätzung der Aufwendungen für das Waschen legte er eine Waschmenge von 5 Diensthemden, eine Goretex-Jacke, eine Uniform-Hose und einen Pullover wöchentlich zugrunde sowie die 14-tägliche Wäsche eines Mehrzweckanzugs. Daraus ermittelte der Polizist 13 Waschgänge Buntwäsche und 90 Waschgänge Pflegeleichtwäsche. Die von ihm ermittelten Kosten enthielten die Abschreibung der Waschmaschine, eine 5-prozentige Instandhaltungspauschale sowie nach einem bundesweiten Durchschnitt ermittelte Kosten für Strom, Wasser, Abwasser und Waschmittel.

Den Kosten für elektrisches Wäschetrocknen und Bügeln wurden entsprechende Kosten für die Abschreibung eines Ablufttrockners, einer 4-prozentigen Instandhaltungspauschale und einem nach einem bundesdurchschnittlichen Stromverbrauch für bügelfeuchte Wäsche ermittelten Stromkostensatz zugrunde gelegt. Danach ergaben sich Gesamtkosten für das Waschen in Höhe von ca. 150 Euro und für das elektrische Wäschetrocknen und Bügeln in Höhe von ca. 100 Euro.

Das Finanzamt erkannte die Kosten nur pauschal in Höhe von ca. 77 Euro (150 DM) an. Das Finanzgericht hielt diese Schätzung für angemessen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass Jacke und Pullover an 46 Wochen im Jahr und der Mehrzweckanzug 14-täglich gewaschen worden seien. Zudem seien die ermittelten festen Kosten und Betriebskosten wesentlich zu hoch. Da der Kläger eine Familie mit zwei Kindern habe, würden die Waschmaschine und der Ablufttrockner in erheblichem Maße auch privat genutzt. Zumindest hinsichtlich des Wassers, des Stroms und des Abwassers sei davon auszugehen, dass die Dienstkleidung „mitgewaschen“ wurde.

Das Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen ist rechtskräftig.

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