Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 03.03.2004
Aktenzeichen: X R 14/01

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 28.12.2000
Aktenzeichen: 7 K 7481/99 E

Schlagzeile:

Nichtbeachtung einer Wertsicherungsklausel im Versorgungsvertrag steht Abzug als Leibrente bzw. dauernde Last nicht entgegen

Schlagworte:

Dauernde Last, Fremdvergleich, Leibrente, Sonderausgaben, Vermögensübergabe, Versorgung, Vertrag, Wertsicherungsklause

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Eine private Versorgungsrente ist nicht als Sonderausgabe (dauernde Last bzw. Leibrente) abziehbar, wenn Abweichungen vom Vereinbarten bei der tatsächlichen Durchführung des Übergabevertrags auf ein Fehlen des erforderlichen Rechtsbindungswillens schließen lassen.

Machen die Parteien eines Versorgungsvertrags von einer vereinbarten Wertsicherungsklausel keinen Gebrauch, lässt dies für sich allein noch keinen zwingenden Schluss auf das Fehlen des Rechtsbindungswillens zu. Die Abweichung vom Vereinbarten kann aber im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung von Bedeutung sein.

Über folgenden Fall hatte der Bundesfinanzhof zu entscheiden: Einem Steuerzahler war von seiner Mutter aufgrund eines privatschriftlichen "Übertragungsvertrags" ein Einzelunternehmen übertragen worden. Als "Gegenleistung" hatte der Gewerbetreibende eine monatliche Rente in Höhe von 300 DM an seine Mutter zu zahlen. Im Vertrag hieß es: "Diese Rente wird den jeweiligen Lebenshaltungskosten in der Weise angepasst, dass sie im gleichen Umfang steigt wie die Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung. ... Die Parteien behalten sich alle Rechte aus § 323 ZPO vor." Tatsächlich wurde keine Anpassung vorgenommen.

Der BFH stellte klar: Auch wenn die monatlichen Leistungen rückblickend über einen langen Zeitraum unverändert geblieben sind, nimmt ihnen dies nicht den Charakter als grundsätzlich abänderbare dauernde Last. In dieser Hinsicht genüge es, dass die Vertragsparteien sich bei einer materiell-rechtlich beachtlichen Änderung der Verhältnisse auf § 323 der Zivilprozessordnung (ZPO) hätten berufen können.

Die Erwähnung von § 323 ZPO in einem Vertrag sei grds. so zu verstehen, dass die vereinbarten Leistungen nach Maßgabe des materiellen Rechts, auf das diese Vorschrift Bezug nimmt, abänderbar sein sollen. Enthält der Vertrag keinen ausdrücklichen Bezug auf § 323 ZPO, kann sich eine gleichwertige Änderungsmöglichkeit aufgrund eines Vertragsinhalts ergeben, der eine Anpassung nach den Bedürfnissen des Berechtigten oder der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten erlaubt. Bei typischen Versorgungsverträgen folge die Abänderbarkeit bereits aus der Rechtsnatur dieser Verträge.

zur Suche nach Steuer-Urteilen