Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 19.02.2004 |
Aktenzeichen: | VI R 135/01 |
Vorinstanz: |
FG Rheinland-Pfalz |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 24.09.2001 |
Aktenzeichen: | 5 K 1249/00 |
Schlagzeile: |
Aufwendungen für privaten PC, der sowohl beruflich als auch privat genutzt wird, anteilig als Werbungskosten absetzbar
Schlagworte: |
Abschreibung, Absetzung für Abnutzung, Arbeitsmittel, Computer, Geringwertiges Wirtschaftsgut, Nutzungsdauer, Werbungskosten
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Die Kosten eines privat angeschafften und sowohl beruflich als auch privat genutzten PC sind in Höhe des Anteils der beruflichen Nutzung als Werbungskosten abziehbar und unterliegen insoweit nicht dem Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetzes (EStG) für sog. gemischte Aufwendungen.
Die Peripherie-Geräte einer PC-Anlage sind regelmäßig keine geringwertigen Wirtschaftsgüter.
Hintergrund: Im Streitfall hatte ein bei einem Telekommunikationsunternehmen angestellter Arbeitnehmer einen PC erworben und die Aufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht. Das Finanzamt lehnte die steuerliche Berücksichtigung mit der Begründung ab, der Computer sei nicht so gut wie ausschließlich beruflich genutzt worden. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gab der Klage teilweise statt und schätzte den beruflichen Nutzungsanteil griffweise mit 35 Prozent der Anschaffungskosten.
Der Bundesfinanzhof hat die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Es gebe keine generelle Vermutung dafür, dass ein privat angeschaffter und in der privaten Wohnung aufgestellter PC weit überwiegend privat genutzt wird. Könne der Steuerpflichtige eine nicht unwesentliche berufliche Nutzung des Gerätes nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, seien die Aufwendungen anteilig zu berücksichtigen.
Bei einer privaten Mitbenutzung von nicht mehr als etwa 10 Prozent sei der PC ein Arbeitsmittel, so dass die gesamten Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden können. Gegebenenfalls sei der berücksichtigungsfähige Umfang der beruflichen Nutzung zu schätzen. Dabei könne unter bestimmten Voraussetzungen von einer hälftigen privaten bzw. beruflichen Nutzung ausgegangen werden.
Der BFH hat zudem entschieden, dass die Peripheriegeräte einer PC-Anlage (Monitor, Drucker, Scanner etc.) in der Regel keine geringwertigen Wirtschaftsgüter sind. Die Anschaffungskosten können somit nicht im Jahr der Anschaffung in voller Höhe geltend gemacht werden.