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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.03.2004
Aktenzeichen: III R 31/02

Vorinstanz:

FG Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.12.2001
Aktenzeichen: 4 K 2149/00

Schlagzeile:

Zur Verheimlichung eines außerehelichen Verhältnisses gezahlte Erpressungsgelder nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar

Schlagworte:

Außergewöhnliche Belastung, Erpressung, Zwangsläufigkeit

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Erpressungsgelder, die gezahlt werden, damit der Ehepartner nichts von einem außerehelichen Verhältnis erfährt, sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

Kurzweilig liest sich der Sachverhalt, über den der Bundesfinanzhof zu entscheiden hatte: Ein Ehemann unterhielt ein intimes Verhältnis zur Hausgehilfin. Nach Ende dieser Beziehung wurde er von einer Freundin der Hausgehilfin erpresst. Sie drohte, seiner herzkranken Ehefrau von dem intimen Verhältnis zu erzählen. Der Ehemann zahlte daraufhin insgesamt etwa 100.000 Euro, weil er verhindern wollte, dass seine Frau von seiner außerehelichen Beziehung erfuhr. Nach dem Tod seiner Ehefrau zeigte der Mann die Erpresserin an, die wegen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde.

Das Finanzgericht Köln hatte Verständnis für die Situation des Mannes. Er habe sich aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen können, da wegen der Herzkrankheit Leben und Gesundheit seiner Ehefrau gefährdet gewesen wären, wenn sie von seinen außerehelichen Beziehungen erfahren hätte.

Der Bundesfinanzhof sah dies anders. Erpressungsgeldern seien nur abzugsfähig, wenn der Steuerpflichtige durch sein frei gewähltes Verhalten nicht selbst eine wesentliche Ursache für eine Erpressung bereitet hat. Verstoße ein Steuerpflichtiger gegen verbindlich anerkannte Verhaltensmaximen, nehme ein auf diese Weise vom Steuerpflichtigen selbst und ohne Zwang geschaffener Erpressungsgrund der Zahlung der Erpressungsgelder regelmäßig die Zwangsläufigkeit.

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