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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 03.02.2004
Aktenzeichen: VII R 62/02

Vorinstanz:

FG Saarland
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.12.2001
Aktenzeichen: 2 K 265/97

Schlagzeile:

Nacherhebung von Kraftfahrzeugsteuer bei zweckwidriger Verwendung eines Anhängers

Schlagworte:

Anhänger, Kfz-Steuer, Kraftfahrzeugsteuer, Nacherhebung

Wichtig für:

Autofahrer, Speditionen

Kurzkommentar:

Kraftfahrzeugsteuer kann für Anhänger wegen deren nicht steuerbefreiter Verwendung nach § 10 Abs. 4 KraftStG nur erhoben werden, wenn das Finanzamt dem Halter eine solche zweckwidrige Verwendung ausreichend nachweisen kann.

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