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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 21.04.2004
Aktenzeichen: 4 K 317/91

Schlagzeile:

Niedersächsisches Finanzgericht hält Gewerbesteuer und sog. Abfärberegelung weiterhin für verfassungswidrig

Schlagworte:

Abfärberegelung, Gewerbesteuer, Verfassungsmäßigkeit, Zulässigkeit

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Das Niedersächsische Finanzgericht hält die Gewerbesteuer und die sog. Abfärberegelung in § 15 Abs. 3 Nr.1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) weiterhin für verfassungswidrig und ruft zum dritten Mal das Bundesverfassungsgericht an.

Hintergrund: Der Gewerbesteuer unterliegen nur gewerblich tätige Unternehmen, nicht aber die freien Berufe und die übrigen selbstständig Tätigen. Das Niedersächsische Finanzgericht sieht hierin eine verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung und damit einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.

Auch die sog. Abfärberegelung in § 15 Abs. 3 Nr.1 EStG verstößt nach Auffassung der Finanzrichter gegen das Grundgesetz. Die sog. Abfärberegelung besagt, dass die gesamten Einkünfte einer Personengesellschaft - also z.B. einer OHG, KG oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) - in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert werden, wenn die Gesellschaft zumindest teilweise gewerblich tätig ist. Auch eine nur geringfügige gewerbliche Tätigkeit einer Personengesellschaft führt im Grundsatz insgesamt zu gewerblichen Einkünften und damit ggf. auch zur Verpflichtung Gewerbesteuer zu entrichten.

Im Streitfall erzielten zwei Goldschmiede in der Rechtsform einer GbR aus dem Verkauf selbst hergestellten Schmucks Einkünfte aus künstlerischer (selbstständiger) Tätigkeit und daneben gewerbliche Einkünfte aus der Veräußerung nicht selbst gefertigter Schmuckstücke. Das beklagte Finanzamt behandelte die gesamten Einkünfte der GbR unter Hinweis auf § 15 Abs.3 Nr.1 EStG insgesamt als gewerblich und unterwarf den Gewinn der Gesellschaft der Gewerbesteuer.

Hinweis: Das der Vorlage zugrunde liegende Verfahren hatten die niedersächsischen Finanzrichter bereits in den Jahren 1997 und 1998 dem BVerfG vorgelegt. Beide Vorlagen hatte das BVerfG ohne Sachentscheidung als unzulässig zurückgewiesen. Das Niedersächsische Finanzgericht kritisiert in der neuen Vorlage die hohen Zulässigkeitsanforderungen des BVerfG für Richtervorlagen und weist auf die sich daraus ergebende Gefahr einer Verletzung des Grundrechts der Kläger auf effektiven Rechtsschutz hin.

Bitte beachten: Mit Beschluss vom 14.04.2005 (Az. 4 K 317/91) hat der 4. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts seinen Vorlagebeschluss vom 21.04.2004 ergänzt.

Das Verfahren ist beim BVerfG weiterhin unter dem Az. 1 BvL 2/04 anhängig. Die Rechtsfrage lautet:
Sind die Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) über die Gewerbeertragsteuer (§§ 1, 2, 5 bis 8, 10, 11, 14, 16 und 18 GewStG) und § 15 Abs. 3 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) in der jeweils für den Veranlagungszeitraum 1988 geltenden Fassung (GewStG 1984 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.5.1984, BGBl I 1984, 657, geändert durch das Steuerbereinigungsgesetz 1985 vom 14.12.1984, BGBl I 1984, 1493, das Steuerbereinigungsgesetz 1986 vom 19.12.1985, BGBl I 1985, 2436, das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Lastenausgleichsbank vom 20.2.1986, BGBl I 1986, 297, das Gesetz über das Baugesetzbuch vom 8.12.1986, BGBl I 1986, 2191 und das Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften vom 17.12.1986, BGBl I 1986, 2488 und EStG 1987 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.2.1987, BGBl I 1987, 657, geändert durch das Steuersenkungs-Erweiterungsgesetz 1988 vom 14.7.1987, BGBl I 1987, 1629 und das Achte Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes vom 14.12.1987, BGBl I 1987, 2602) verfassungswidrig?
-- Normenkontrollverfahren --
EStG § 15 Abs 3 Nr 1; GG Art 3 Abs 1; GewStG § 1; GewStG § 2; GewStG § 5; GewStG § 6; GewStG § 7; GewStG § 8; GewStG § 10; GewStG § 11; GewStG § 14; GewStG § 16; GewStG § 18

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