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Quelle:

Finanzgericht München
Art des Dokuments: Gerichtsbescheid
Datum: 15.03.2004
Aktenzeichen: 13 K 15/00

Schlagzeile:

Aufwendungen für Sprachkurs an der Volkshochschule können als Werbungskosten abzugsfähig sein

Schlagworte:

Fortbildung, Sprachkurs, Volkshochschule, Werbungskosten

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Besteht ein konkreter und enger Zusammenhang mit der Berufstätigkeit, können Aufwendungen für einen Sprachkurs als Werbungskosten abgesetzt werden. Dies gilt auch für einen Sprachkurs an der Volkshochschule, in dem Grundkenntnisse in einer gängigen Fremdsprache vermittelt werden. Unerheblich ist dabei, ob die Aufwendungen für den Sprachkurs nach objektiven Gesichtspunkten zwingend notwendig sind.

Hintergrund: Die Steuerzahlerin im Streitfall war an einem Flughafen im Servicebereich (Check-in) beschäftigt. Sie machte die Kosten für einen Italienisch-Grundkurs an der Volkshochschule als Werbungskosten geltend. Während das Finanzamt dies ablehnte, erkannten die Finanzrichter die Aufwendungen an.

Die Richter bejahten einen konkreten und engen Zusammenhang mit der Berufstätigkeit, da der Arbeitgeber der Service-Mitarbeiterin die Höhe der Vergütung unter anderem auch von der Anzahl der beherrschten Fremdsprachen abhängig machte.

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

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