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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 09.12.2003
Aktenzeichen: VI R 35/96

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.01.1995
Aktenzeichen: 11 K 2448/94 E

Schlagzeile:

Zahlungen aufgrund einer Haftung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung Dritter können bei einem GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer Werbungskosten sein

Schlagworte:

Beihilfe, Haftung, Steuerhinterziehung, Steuerschulden, Werbungskosten

Wichtig für:

GmbH-Geschäftsführer

Kurzkommentar:

Zahlungen, die ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH aufgrund eines Haftungsbescheids wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung Dritter (Kunden der GmbH) geleistet hat, können bei ihm als Werbungskosten abzugsfähig sein, wenn die Steuerhinterziehung zu Umsatz- und Gewinnsteigerungen bei der GmbH geführt hat.

Über folgenden Fall hatte das oberste deutsche Steuergericht zu entscheiden: Ein GmbH-Geschäftsführer, der alleiniger Gesellschafter war, betrieb einen Großhandel. Nach den Ermittlungen des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung hatte der Geschäftsführer verschiedenen Kunden der GmbH sog. Barverkaufsrechnungen ausgestellt. Diese wiesen entgegen den Vorschriften der Abgabenordnung weder die Firma noch die Anschrift der Abnehmer (Wiederverkäufer) aus. Diesen wurde hierdurch die Möglichkeit verschafft, Schwarzgeld zu erlösen. Bei der GmbH selbst wurden die Schwarzumsätze ordnungsgemäß versteuert.

Aufgrund dieses Sachverhalts wurde der Geschäftsführer vom Landgericht wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Überdies wurde er mit verschiedenen Haftungsbescheiden für die Steuerschulden verschiedener Kunden der GmbH in Haftung genommen.

Zugunsten des Geschäftsführers entschied der BFH, dass die Zahlungen als Werbungskosten abzugsfähig sind. Aufwendungen, die durch strafbare Handlungen ausgelöst werden, seien nicht ohne weiteres der privaten Lebensführung zuzuordnen. Die Initiative zu den Schwarzeinkäufen sei regelmäßig von den Einzelhändlern (Wiederverkäufern) ausgegangen. Der Geschäftsführer sei deren rechtswidrigen Ansinnen, sog. Barverkaufsrechnungen zu erteilen, deshalb nachgekommen, um Umsatzeinbußen zu Lasten der GmbH zu vermeiden bzw. der bestehenden Konkurrenzsituation zwischen der GmbH und den übrigen Großhandelsbetrieben standzuhalten.

Der Bundesfinanzhof verwies das Verfahren an das Finanzgericht zurück. Im zweiten Rechtsgang muss nun das Finanzgericht prüfen, ob die Zahlungen als Werbungskosten bei dessen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und/oder bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu beurteilen sind.

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