Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.01.2004 |
Aktenzeichen: | X R 19/02 |
Vorinstanz: |
FG Sachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 11.04.2002 |
Aktenzeichen: | 2 K 1616/99 |
Schlagzeile: |
Reichweite der Bindungswirkung des Grundlagenbescheids nach § 7i Abs. 2 EStG
Schlagworte: |
Baudenkmal, Bindungswirkung, Eigenheimzulage, Grundlagenbescheid, Reichweite, Wahlrecht, Wohneigentumsförderung
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
§ 10f Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 EStG schließt eine Doppelförderung derselben Aufwendungen aus. Die Vorschrift hindert jedoch nicht die gleichzeitige Inanspruchnahme unterschiedlicher steuerlicher Fördermöglichkeiten für dieselbe Baumaßnahme.
Der Grundlagenbescheid i.S. des § 7i Abs. 2 EStG ist nur insoweit bindend, als er den Nachweis der denkmalschutzrechtlichen Voraussetzungen des § 7i Abs. 1 EStG erbringt. Über das Vorliegen der übrigen steuerrechtlich bedeutsamen Tatbestandsmerkmale haben die Finanzbehörden in eigener Zuständigkeit zu entscheiden. Ihnen ist auch die Beurteilung, ob ein Gebäude ein Baudenkmal oder ein Neubau ist, vorbehalten (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 13. September 2001 IX R 62/98, BFHE 196, 550, BStBl II 2003, 912).