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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 21.01.2004
Aktenzeichen: XI R 33/02

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 29.01.2002
Aktenzeichen: 9 K 446/01 E

Schlagzeile:

Spätere Aufstockung aus Sozialplan steht einer tarifbegünstigten Besteuerung einer Abfindung nicht entgegen

Schlagworte:

Abfindung, Außerordentliche Einkünfte, Entschädigung, Ergänzung, Sozialplan, Zusammenballung, Zusatzleistung

Wichtig für:

Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Wird einem Arbeitnehmer anlässlich der betriebsbedingten Aufhebung seines Arbeitsvertrages eine Erhöhung seiner Entlassungsentschädigung für den Fall zugesagt, dass künftig ein für ihn günstigerer Sozialplan aufgestellt werden sollte, so steht eine solche in einem späteren Veranlagungszeitraum zufließende Nachbesserung der tarifbegünstigten Besteuerung der Hauptentschädigung auch dann nicht entgegen, wenn sie 42,3 Prozent der Hauptentschädigung beträgt.

Hintergrund: Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die darauf entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz zu bemessen. Als außerordentliche Einkünfte kommen Abfindungen in Betracht. Dem Sinn und Zweck der Steuerbegünstigung entsprechend (Ausgleich von Progressionsnachteilen) sind Abfindungen grundsätzlich aber nur dann außerordentliche Einkünfte, wenn sie zusammengeballt in einem Betrag gezahlt werden.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat der Bundesfinanzhof in solchen Fällen für geboten gehalten, in denen ein Arbeitgeber seinem aus betrieblichen Gründen entlassenen Arbeitnehmer neben einer Hauptentschädigungsleistung aus Gründen der sozialen Fürsorge in späteren Veranlagungszeiträumen Entschädigungszusatzleistungen gewährt. Die Unbeachtlichkeit solcher ergänzenden Zusatzleistungen beruht auf einer zweckentsprechenden Auslegung des § 34 EStG unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Diesem Grundsatz widerspräche es, die anlässlich der Entlassung eines Arbeitnehmers aus Fürsorgegesichtspunkten für eine Übergangszeit erbrachten Zusatzleistungen als für die tarifbegünstigte Besteuerung der Hauptentschädigungsleistungen schädlich zu beurteilen.

Im Streitfall handelt es sich nach Auffassung des Bundesfinanzhofs bei der nachträglich zugeflossenen Erhöhung der Abfindung um eine ergänzende Zusatzleistung, die die Hauptleistung bei weitem nicht erreicht. Die dem Kläger nachträglich zugeflossene Aufstockung seiner Entschädigung betrage 42,3 Prozent der Hauptentschädigung und 29,7 Prozent der Gesamtentschädigung.

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