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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.11.2003
Aktenzeichen: IV R 3/02

Vorinstanz:

FG Thüringen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 25.10.2001
Aktenzeichen: III 1084/99

Schlagzeile:

Ärztliche Notfallpraxis im eigenen Wohnhaus unterliegt nicht Abzugsbeschränkungen für Arbeitszimmer

Schlagworte:

Arbeitszimmer, Arzt, Betriebsausgabe, Betriebsstätte, Funktionale Einheit, Notfallpraxis, Publikumsverkehr

Wichtig für:

Ärzte

Kurzkommentar:

Eine ärztliche Notfallpraxis im selbst genutzten Wohnhaus unterliegt nicht der Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer, wenn sie nach außen erkennbar dem Publikumsverkehr gewidmet ist. Die Bestimmung für den Publikumsverkehr setzt voraus, dass die Notfallpraxis über einen Eingangsbereich verfügt, der sich erkennbar von den privat genutzten Räumlichkeiten absetzt und keine unmittelbare räumliche Verbindung zu diesen aufweist.

Nutzt ein Steuerpflichtiger mehrere in die häusliche Sphäre eingebundene Räume für berufliche oder betriebliche Zwecke, ist die Qualifizierung als häusliches Arbeitszimmer regelmäßig für jeden Raum gesondert vorzunehmen. Eine gemeinsame Qualifizierung kommt nur in Betracht, wenn die Räume in Folge nahezu identischer Nutzung eine funktionale Einheit bilden.

Über folgenden Fall hatte der Bundesfinanzhof zu entscheiden: Eine Ärztin für Allgemeinmedizin übte eine selbständige Tätigkeit in den Räumen einer Gemeinschaftspraxis aus und nutzte daneben für die von ihr zu leistenden Not- und Bereitschaftsdienste drei Kellerräume des selbst genutzten Wohnhauses als Notfallpraxis. Zwei der Kellerräume dienten als Behandlungsräume und einer als Warteraum. Im Keller befand sich des Weiteren eine Toilette. Die Kellerräume waren von der Garage oder über das Treppenhaus vom Erdgeschoss aus zugänglich. Im Erdgeschoss des Wohnhauses lag ein weiterer Raum, den die Ärztin als Büro nutzte.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs kommt der leichten Zugänglichkeit der Räumlichkeiten für die Patienten eine ganz entscheidende Bedeutung für deren Beurteilung als Notfallpraxis zu. Unabhängig von der bewertungsrechtlichen Einordnung eines bebauten Grundstücks sind Räumlichkeiten, die entsprechende notfallärztliche Einrichtung unterstellt, daher regelmäßig als Notfallpraxen einzustufen, soweit sie über einen von den Privaträumen separaten Eingang verfügen. Indes ist das Vorliegen eines separaten Eingangs nicht zwingende Voraussetzung für die Annahme einer Notfallpraxis. Je nach baulicher Gestaltung im Einzelfall kann die nach außen erkennbare Widmung der Räumlichkeiten für den Publikumsverkehr auch dann bejaht werden, wenn die Praxisräume und die Privaträume über einen gemeinsamen Eingangsbereich (etwa in Form eines Windfangs) verfügen. Der Eingangsbereich muss sich dann aber erkennbar von den ansonsten privat genutzten Räumlichkeiten absetzen.

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