Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 19.02.2004 |
Aktenzeichen: | III R 14/02 |
Vorinstanz: |
FG Brandenburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 10.04.2002 |
Aktenzeichen: | 5 K 2745/99 |
Schlagzeile: |
Überlassung von Wirtschaftsgütern an einen von der Förderung ausgeschlossenen Betrieb ist zulagenschädlich
Schlagworte: |
Handel, Investitionszulage, Nutzungsüberlassung, Verbleiben
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Der Anspruch auf Investitionszulage entfällt, wenn der Investor die begünstigten Wirtschaftsgüter längerfristig einem Betrieb zur Nutzung überlässt, der zu einer von der Zulagenförderung ausgeschlossenen Branche gehört.
Hintergrund: Nach § 2 Satz 1 des Investitionszulagengesetzes 1996 (InvZulG 1996) sind neue abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter begünstigt, die - neben anderen im Urteilsfall nicht streitigen Voraussetzungen - mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören und in einer Betriebsstätte im Fördergebiet verbleiben.
Die Wirtschaftsgüter müssen nicht unbedingt in einem Betrieb (einer Betriebsstätte) des Anspruchsberechtigten verbleiben. Werden sie - wie im Streitfall - innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums an einen anderen Betrieb vermietet, bleibt nach der BFH-Rechtsprechung der Anspruch auf Investitionszulage erhalten, wenn es sich entweder um eine nur kurzfristige Nutzungsüberlassung - bis zu drei Monaten - handelt oder wenn der Mieter "seinerseits die Verbleibensvoraussetzungen erfüllt". Das bedeutet: Der Vermieter kann eine Investitionszulage für vermietete Wirtschaftsgüter nur dann beanspruchen, wenn auch der Mieter - hätte er anstelle des Vermieters investiert - eine Investitionszulage bekommen könnte.
Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass der Vermieter auch dann keinen Anspruch auf Investitionszulage hat, wenn der Mieter von der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer befreit ist. Gleiches gilt, wenn der Mieter von der Investitionszulage ausgeschlossen ist, weil sein Betrieb zu einem von der Investitionszulage ausgeschlossenen Wirtschaftszweig gehört. Der Gesetzgeber sah den Ausschluss bestimmter Branchen von der Zulagenbegünstigung als sachgerecht an, weil sie nach seiner Einschätzung keiner Förderung mehr bedurften. Diesem Zweck würde es widersprechen, wenn Wirtschaftsgüter auch dann gefördert würden, wenn sie Betrieben überlassen werden, die zu einer von der Förderung ausgeschlossenen Branche gehören. Andernfalls könnte die Zulage im Endergebnis - zumindest teilweise - durch die Weitergabe der Vergünstigung über das Nutzungsentgelt einer Branche zugute kommen, die nach der gesetzlichen Regelung nicht begünstigt sein sollte.