Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.03.2004 |
Aktenzeichen: | VIII R 33/02 |
Vorinstanz: |
FG Saarland |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 07.05.2002 |
Aktenzeichen: | 1 K 74/02 |
Schlagzeile: |
Bindung der Finanzgerichte an Billigkeitsmaßnahmen der Finanzverwaltung
Schlagworte: |
Billigkeit, Bindungswirkung, Geschäftsführer, Gesellschaft mbH, Nichtanwendungserlass, Verdeckte Gewinnausschüttung, Verwaltungsanweisung, Zuschlag
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Billigkeitsmaßnahmen der Verwaltung zur Anpassung der Verwaltungspraxis an eine von der bisherigen Verwaltungsmeinung abweichende Rechtsauffassung sind von den Gerichten jedenfalls dann zu beachten, wenn sie vom Finanzamt im Rahmen der Steuerfestsetzung getroffen wurden und bestandskräftig geworden sind.
Hintergrund: Im Streitfall hatte die Finanzverwaltung eine Übergangsregelung getroffen, nachdem der Bundesfinanzhof Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH die Steuerfreiheit pauschaler Zulagen für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit versagt hatte. In diesem sog. Nichtanwendungserlass wurden die Finanzämter angewiesen, aus der BFH-Rechtsprechung für Lohnzahlungszeiträume vor 1998 keine nachteiligen steuerrechtlichen Folgen zu ziehen.
Der Bundesfinanzhof stellte in seiner Entscheidung klar, dass Billigkeitsmaßnahmen der Verwaltung zur Anpassung der Verwaltungspraxis an eine von der bisherigen Verwaltungsauffassung abweichende Rechtsauffassung unter bestimmten Voraussetzungen auch von den Gerichten zu beachten sind.