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Quelle:

Hessisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 05.11.2003
Aktenzeichen: 11 K 3108/01

Schlagzeile:

Steuerzahler können sich auf für sie günstige Verwaltungsanweisungen berufen

Schlagworte:

Arbeitgeberdarlehen, Barlohn, Bindung, Sachbezug, Selbstbindung, Verwaltungsanweisung, Zinsverbilligung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Die Steuerrichtlinien der Finanzverwaltung sind für die Finanzgerichte grundsätzlich nicht bindend. Aus dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und der Selbstbindung der Verwaltung sind Verwaltungsanweisungen zu Gunsten eines Steuerzahlers jedoch zwingend anzuwenden. Dies gilt bei pauschalierenden und vereinfachenden Regelungen auch dann, wenn im Einzelfall für eine pauschalierende Ermittlung eigentlich kein Bedürfnis besteht.

Hintergrund: Im Streitfall ging es um die Frage, ob ein Zinsvorteil steuerfrei bleibt, wenn ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter ein zinsverbilligtes Darlehen beschafft. Ein Arbeitgeber hatte mit einer Bank vereinbart, dass Mitarbeiter nach zwei Jahren Betriebszugehörigkeit zinsverbilligte Darlehen zur Finanzierung eigengenutzten Wohnraums erhalten. Die Sonderkonditionen wurden nur für die Dauer des Arbeitsverhältnisses eingeräumt. Der Arbeitgeber zahlte in Höhe der Differenz zum banküblichen Zinssatz einen Zinsausgleich an die Bank.

Das Finanzgericht kam zu dem Ergebnis, dass es sich um einen Sachbezug handelt, der nach dem eindeutigen Wortlaut der Verwaltungsregelung in den Lohnsteuerrichtlinien nicht zu versteuern sei. Die pauschalierende und vereinfachende Regelung bei zinsverbilligten Darlehen gelte auch dann, wenn es sich um ersparte Zinsen handelt, die daraus resultieren, dass der Arbeitgeber oder auf Grund des Arbeitsverhältnis ein Dritter dem Arbeitnehmer ein zinsverbilligtes Darlehen gewährt.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 67/03 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
Handelt es sich um die Verschaffung eines zinsverbilligten Darlehens durch den Arbeitgeber, wenn dieser aufgrund einer zwischen ihm und der kreditgebenden Bank getroffenen Vereinbarung die dem Arbeitnehmer während seiner Betriebszugehörigkeit gewährte Zinsverbilligung direkt der Bank erstattet? Ist die Zinsverbilligung als Sachbezug nach § 8 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu bewerten und nach Abschn. 31 Abs. 8 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) a.F. steuerfrei oder liegt insoweit Barlohn vor, weil lediglich der Zahlungsweg der vom Arbeitnehmer als Darlehensnehmer geschuldeten Zinsen abgekürzt und die Zahlung in einen Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil aufgeteilt wird?

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