Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.03.2004
Aktenzeichen: III R 50/02

Vorinstanz:

FG Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.09.2002
Aktenzeichen: 3 K 5313/00

Schlagzeile:

Abzug von Unterstützungsleistungen an sog. gleichgestellte Personen setzt tatsächliche Kürzung öffentlicher Mittel voraus

Schlagworte:

Antrag, Außergewöhnliche Belastung, Gleichgestellte Person, Lebensgefährte, Sozialhilfe, Unterhalt

Wichtig für:

Alle Steuerzahler, Eheähnliche Gemeinschaften

Kurzkommentar:

Der Abzug von Unterhaltsleistungen Personen, die gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gleichgestellt sind, als außergewöhnliche Belastung setzt zum einen eine tatsächliche Kürzung oder den vollständigen Wegfall entsprechender öffentlicher Mittel wegen der Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen voraus, zum anderen ist im Regelfall ein Nachweis durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde zu erbringen.

Hintergrund: Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer ihm oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so können die Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, soweit bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden. Durch diese Regelung wurde die Diskrepanz zwischen Steuer- und Sozialhilferecht beseitigt, das in bestimmten Fällen eine sittliche Verpflichtung anderer Personen zur Unterstützung unterstellt und deshalb die Sozialhilfe kürzt. Zu einer solchen Kürzung kommt es z.B. bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften.

Wichtig: Der Bundesfinanzhof entschied, dass eine Bescheinigung noch nachträglich erbracht werden kann oder sogar gänzlich entbehrlich sein kann, wenn der Wegfall öffentlicher Mittel offenkundig ist. Ausnahmsweise kann die Finanzbehörde gehalten sein, entsprechende Auskünfte von der zuständigen Behörde im Wege der Amtshilfe einzuholen, wenn es der unterstützten Person trotz ihres ernsthaften und nachhaltigen Bemühens nicht gelingt, die Bescheinigung von der zuständigen Behörde zu erlangen.

zur Suche nach Steuer-Urteilen