Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.03.2004 |
Aktenzeichen: | IV R 2/02 |
Vorinstanz: |
FG Hessen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 19.11.2001 |
Aktenzeichen: | 13 K 5588/99 |
Schlagzeile: |
Keine Bilanzänderung zum Ausgleich hinterzogener Einkommensteuer auf Kapitaleinkünfte
Schlagworte: |
Bilanzänderung, Bilanzierung, Rückwirkung, Sonderabschreibung, Verfassungsmäßigkeit, Vertrauensschutz
Wichtig für: |
Gewerbetreibende, Kapitalanleger, Land- und Forstwirte
Kurzkommentar: |
Eine Bilanzänderung zum Ausgleich hinterzogener Einkommensteuer auf Kapitaleinkünfte steht in keinem Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung. Eine Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes alter Fassung ist daher zu versagen. Ob eine sog. echte Rückwirkung anzunehmen wäre, die nur in Ausnahmefällen dem Rechtsstaatsprinzip entspricht, spielt somit keine Rolle.
Der offizielle Leitsatz der BFH-Entscheidung lautet: Die Frage, ob die Einschränkung der Befugnis zur Änderung einer vor dem In-Kraft-Treten des Steuerentlastungsgesetzes (StEntlG) 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 eingereichten Bilanz gegen das Rückwirkungsverbot verstößt oder wegen Verletzung des Gleichheitssatzes verfassungswidrig sein könnte, weil § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG nur bilanzierende Steuerpflichtige trifft, bedarf keiner Entscheidung, wenn dem Steuerpflichtigen ein Rechtsanspruch auf Zustimmung zur Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG a.F. nicht zustehen würde.
Über folgenden Fall hatte der Bundesfinanzhof zu entscheiden: Das Finanzamt setzte die Steuer für einen Landwirt auf Grund der eingereichten Einkommensteuererklärung zunächst auf 0 DM fest. Aufgrund einer Mitteilung der Steuerfahndungsstelle (Steufa) nicht erklärte Einnahmen aus Kapitalvermögen wurde die Einkommensteuer für das Streitjahr auf 1.400 DM erhöht. Daraufhin machte der Landwirt erstmals eine Sonderabschreibung geltend, um so erneut eine Festsetzung der Einkommensteuer auf 0 DM erreichen. Das Finanzamt lehnte die Bilanzänderung unter Hinweis auf das inzwischen in Kraft getretene Bilanzänderungsverbot in § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes (StEntlG) 1999/2000/2002) vom 24. März 1999 ab. Der Landwirt argumentierte daraufhin, dass das Bilanzänderungsverbot verfassungswidrig sei wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz und das Rückwirkungsverbot.