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Quelle:

Finanzgericht Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.03.2004
Aktenzeichen: 8 K 100/01

Schlagzeile:

Steuerbefreiung für das an einen nicht wieder gewählten Bürgermeister einer Gemeinde gezahlte Übergangsgeld

Schlagworte:

Abfindung, Steuerbefreiung, Übergangsgeld, Wahlbeamter

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 11/05 ist folgende Rechtsfrage beim BFH anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.6.2005):
Fällt das an einen nicht wieder gewählten Bürgermeister einer Gemeinde gezahlte Übergangsgeld gem. § 47 des Beamtenversorgungsgesetzes unter die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 10 EStG, weil sich die Zahlung des Übergangsgeldes auf das unfreiwillige Ausscheiden aus dem Amt nach einer Wahlentscheidung begründet und somit als eine nicht vom Beamten veranlasste Entlassung aus dem Dienstverhältnis zu werten ist oder ist ein (Wahl-)Beamter auf Zeit mit Ablauf der Amtszeit entlassen, wobei die Entlassung nicht gesondert durch einen Verwaltungsakt bewirkt wird, sondern durch Zeitablauf eintritt?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 3 Nr 10; EStG § 3 Nr 9; EStG § 19; BeamtVG § 47
Vorgehend: Finanzgericht Baden-Württemberg , Entscheidung vom 11.3.2004 (8 K 100/01)

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