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Quelle:

Finanzgericht Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 10.04.2003
Aktenzeichen: 14 K 14/02

Schlagzeile:

Keine Verletzung des Gleichheitssatzes wegen steuerfreier Kostenpauschale von Bundestagsabgeordneten

Schlagworte:

Abgeordneter, Aufwandsentschädigung, Kostenpauschale, Pauschbetrag, Verfassungswidrigkeit, Werbungskosten

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

„Normale“ Steuerzahler haben keinen Anspruch darauf, dass entsprechend der steuerfreien Aufwandspauschale von Bundestagsabgeordneten ca. 30 Prozent ihrer Gesamtbezüge steuerfrei gestellt werden.

Zusatz-Info: Die Bundessteuerberaterkammer hat in ihrem Schreiben vom 21.02.2005 zur Steuerfreiheit der Aufwandsentschädigungen von Abgeordneten wie folgt zu dem Urteil Stellung bezogen:

Vor verschiedenen Finanzgerichten sind Klagen eingereicht worden, in denen die Kläger unter Hinweis auf die steuerfreie Aufwandspauschale von Bundestagsabgeordneten begehren, bei ihren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ca. 30 Prozent ihrer Gesamtbezüge steuerfrei zu stellen.

Gegen zwei dieser zunächst abschlägig beschiedenen Verfahren hat der Bundesfinanzhof Revision zugelassen, die auch jeweils eingelegt worden ist (Az. VI R 63/04, Vorinstanz FG Baden-Württemberg vom 10. April 2003, 14 K 14/02; Az. VI R 81/04, Vorinstanz Hessisches FG vom 14. Juni 2004, 5 K 1500/04). Es ist jeweils zu entscheiden, ob eine Verletzung des Gleichheitssatzes darin liegt, dass ein „normaler“ Steuerpflichtiger für eine Steuerfreistellung seiner Einkünfte den Nachweis sämtlicher beruflicher Aufwendungen erbringen muss, während einem Abgeordneten des Deutschen Bundestages eine Aufwands-/Kostenpauschale in Höhe von ca. 30 Prozent seiner Gesamtbezüge ohne Einzelnachweis der berufsbedingten Aufwendungen steuerfrei gewährt wird.

Solange die Finanzverwaltung die Einkommensteuer insoweit nicht vorläufig nach § 165 AO festsetzt, bietet nur ein Einspruch gegen jeden Einkommensteuerbescheid die Möglichkeit, die Fälle offen zu halten und so eventuelle spätere Haftungsansprüche zu vermeiden. Der Einspruch kann gemäß § 363 Abs. 2 AO auf die oben genannten Verfahren gestützt und es kann ein Ruhen des Verfahren beantragt werden.

Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen und keine Revision zugelassen. Der Kläger hat jedoch Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Diese ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI B 91/03 anhängig.

Aktuelle Ergänzung: Der Bundesfinanzhof hat die Revision zugelassen. Unter dem Aktenzeichen VI R 63/04 ist folgende Rechtsfrage anhängig: Liegt eine Verletzung des Gleichheitssatzes darin, daß ein "normaler" Steuerpflichtiger für eine Steuerfreistellung seiner Einkünfte den Nachweis sämtlicher beruflicher Aufwendungen erbringen muß, während einem Abgeordneten des Deutschen Bundestages eine Aufwands-/Kostenpauschale in Höhe von ca. 30 % seiner Gesamtbezüge ohne Einzelnachweis der berufsbedingten Aufwendungen steuerfrei gewährt wird?

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