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Quelle:

Hessisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 30.09.2003
Aktenzeichen: 5 K 2919/03

Schlagzeile:

Mietentschädigung für Arbeitsecke als steuerfreie Aufwandsentschädigung

Schlagworte:

Arbeitszimmer, Aufwandsentschädigung, Miete, Werbungskosten

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Das Finanzgericht hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Die Klägerin ist als Außendienstmitarbeiterin im Prüfungsdienst einer Versicherungsanstalt beschäftigt. Im Anschluss an ihre Abordnung nach Hessen bezog sie eine Zweizimmerwohnung. Der Arbeitgeber bestimmte diese Wohnung zu ihrem dienstlichen Wohnsitz und gewährte dafür eine pauschale Aufwandsentschädigung (Mietentschädigung) gemäß § 17 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG). Der Arbeitgeber behandelte die Mietentschädigung als gemäß § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerfrei.

Nach einer beim Arbeitgeber durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung stellte das Finanzamt fest, dass die Klägerin in ihrer Wohnung über keinen abgeschlossenen Raum als Arbeitszimmer verfügte. Das Finanzamt sah deshalb die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung der Mietentschädigung nicht als gegeben an und erhöhte die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entsprechend.

Das Finanzgericht gab der Klage statt. Es führte im Wesentlichen aus: Finanzbehörden und Finanzgerichte hätten zu prüfen, ob Aufwandsentschädigungen i.S. von § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG dem Empfänger erwachsende Aufwendungen nicht offenbar überstiegen. Bei den Aufwendungen, die durch die Erstattung nicht offenbar überschritten werden dürften, müsse es sich um Werbungskosten handeln. Allerdings solle sich diese Prüfung nicht darauf erstrecken, welche Aufwendungen dem einzelnen Steuerpflichtigen erwachsen seien, sondern darauf, ob Personen in gleicher dienstlicher Stellung im Durchschnitt der Jahre Aufwendungen etwa in Höhe der Aufwandsentschädigungen erwüchsen. Im Streitfall sei davon auszugehen, dass der Mehrheit der Betriebsprüfer des Arbeitgebers tatsächlich Aufwendungen in Höhe der Entschädigung für das Vorhalten eines Dienstzimmers erwüchsen und es deshalb auf die tatsächlichen Verhältnisse der Klägerin nicht ankomme.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 3/04 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
Stellt eine vom Arbeitgeber aus einer öffentlichen Kasse an die im Außendienst tätige Betriebsprüferin pauschal gezahlte Mietentschädigung für die dienstliche Nutzung einer innerhalb der Wohnräume befindlichen Arbeitsecke eine steuerfreie Aufwandsentschädigung dar? Ist die Steuerfreiheit nur dann gegeben, wenn die Entschädigung dazu bestimmt ist, Aufwendungen abzugelten, die steuerlich als Werbungskosten abziehbar wären, was wegen der fehlenden räumlichen Trennung des Arbeits- zum Wohnbereich hier nicht der Fall ist?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 3 Nr 12 S 2; EStG § 9 Abs 1 S 1

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch BFH-Urteil vom 29.11.2006, Aktenzeichen VI R 3/04 (durcherkannt). Die Leitsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs lauten:
1. § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die Erstattung nur solcher Aufwendungen von der Steuer befreit ist, die als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind (Bestätigung der Rechtsprechung).
2. Eine vom Arbeitgeber für die berufliche Nutzung von Wohnraum gezahlte Aufwandsentschädigung (§ 17 BBesG) ist nur steuerfrei, wenn die Voraussetzungen für einen Werbungskostenabzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gegeben sind.

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