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Quelle:

Bundesgerichtshof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.04.2004
Aktenzeichen: VI ZR 109/03

Schlagzeile:

Erstattung nicht aufgewendeter Umsatzsteuer bei wirtschaftlichem Totalschaden an einem Kraftfahrzeug

Schlagworte:

Differenzbesteuerung, Erstattung, Kraftfahrzeug, Regelbesteuerung, Schadensersatz, Totalschaden, Umsatzsteuer

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens an einem Kraftfahrzeug hat der Geschädigte einen Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer nur, wenn er eine Ersatzbeschaffung vorgenommen oder - ungeachtet der Unwirtschaftlichkeit einer Instandsetzung - sein beschädigtes Fahrzeug repariert hat und wenn tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist.

Hintergrund: Bei einem Verkehrsunfall entstand am Kfz des Klägers wirtschaftlicher Totalschaden. Der Kläger erwarb kein Ersatzfahrzeug. Der beklagte Haftpflichtversicherer legte seiner Schadensabrechnung den von einem Sachverständigen ermittelten Nettowiederbeschaffungswert eines gleichwertigen Ersatzwagens zugrunde. Der Kläger verlangt mit seiner Klage Umsatzsteuer auf den Nettowiederbeschaffungswert.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. In allen nach dem 31. Juli 2002 eingetretenen Fällen der Beschädigung einer Sache schließe der zur Schadensbeseitigung erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Eine Ausnahme hiervon ergibt sich nicht aus § 251 BGB, der den Schadensersatz bei Zerstörung einer Sache regelt. Auch im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens an einem Kfz liege regelmäßig keine § 251 BGB unterfallende Zerstörung der Sache vor. Denn der Geschädigte kann Restitution seines Schadens meist durch den Erwerb eines (gleichwertigen) Ersatzfahrzeuges erlangen. § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB erfasse auch die Fälle wirtschaftlichen Totalschadens an einem Kfz.

Hinweis: Die Frage, ob bei der Ermittlung des Nettowiederbeschaffungswertes von der Regelbesteuerung nach § 10 UStG oder von der Differenzbesteuerung nach § 25 a UStG auszugehen sei, brauchte der Bundesgerichtshof im Streitfall nicht zu entscheiden.

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