Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 31.03.2004 |
Aktenzeichen: | X R 18/03 |
Vorinstanz: |
FG Nürnberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.10.2002 |
Aktenzeichen: | VI 69/2002 |
Schlagzeile: |
Unterhaltszahlungen eines dauernd getrennt im Ausland lebenden Ehegatten müssen vom Empfänger nicht versteuert werden
Schlagworte: |
Ausland, Realsplitting, Sonstige Einkünfte, Unterhalt, Wiederkehrende Bezüge
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Unterhaltsleistungen, die ein unbeschränkt Steuerpflichtiger von seinem nicht unbeschränkt steuerpflichtigen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten erhält, sind nicht steuerbar.
Hintergrund: Die steuerliche Erfassung von Einkünften eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus Unterhaltsleistungen, die er von seinem geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten erhält, ist abschließend in § 22 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt.
Danach zählen zu den sonstigen Einkünften die "Einkünfte aus Unterhaltsleistungen, soweit sie nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 vom Geber abgezogen werden können". Nach dieser Vorschrift sind Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten in begrenzter Höhe als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt. Ist bei im Ausland lebenden und beschränkt steuerpflichtigen Ehegatten ein Sonderausgabenabzug nicht möglich, sind nach dem BFH-Urteil folglich auch die Einkünfte nicht steuerpflichtig.
Wörtlich heißt es in der BFH-Entscheidung: „Die Nichtsteuerbarkeit der Unterhaltsleistungen beim Empfänger folgt in diesen Fällen – entsprechend den Tatbestandsvoraussetzungen des § 22 Nr. 1a EStG – daraus, dass sie vom Geber (in diesem Fall wegen § 50 Abs. 1 Satz 5 EStG 1990) nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG abgezogen werden können. Gesichtspunkte, die es nahe legen würden, für diesen Fall der Nichterfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 22 Nr. 1a EStG auf die allgemeine Regelung über die Besteuerung wiederkehrender Bezüge zurückzugreifen, sind nicht ersichtlich.“