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Quelle:

Finanzgericht des Landes Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 29.10.2003
Aktenzeichen: 4 K 2980/00

Schlagzeile:

Einfuhrabgabenerhebung für bei der Einfuhr versteckte, nicht angemeldete Zigaretten

Schlagworte:

Erlöschen, Gesamtschuldner, Vorschriftswidriges Verbringen, Zoll, Zollschuld

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VII R 23/04 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig:
Kann die Beschlagnahme der Ware beim vorschriftswidrigen Verbringen (Art. 233 ZK) solange erfolgen, wie die Beförderung im Anschluss an das Verbringen ins Zollgebiet der Gemeinschaft andauert?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
ZK Art 233; ZK Art 202 Abs 3; ZK Art 213; ZK Art 32; TabStG § 21; TabStG § 19; ZKDV Art 163; EWGV 2913/92 Art 233; EWGV 2913/92 Art 202 Abs 3; EWGV 2913/92 Art 213; EWGV 2913/92 Art 32; EWGV 2454/93 Art 163

Aktuelle Ergänzung: Das Revisonsverfahren ist erledigt durch Urteil vom 07.03.2006, Aktenzeichen VII R 23/04 (unbegründet). Der Leitsatz des BFH-Urteils lautet:
Für die Frage, ob unter Verletzung der Gestellungspflicht in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Waren noch "bei dem vorschriftswidrigen Verbringen" (Art. 233 Buchst. d ZK) beschlagnahmt worden sind und damit mit der nachfolgenden Einziehung die Zollschuld erloschen ist, kommt es jedenfalls nicht auf den Zeitpunkt des Eingangs der Waren in den Wirtschaftskreislauf bzw. ihr "Zur-Ruhe-Kommen" im Anschluss an die grenzüberschreitende Beförderung an. Maßgeblich ist vielmehr der Zeitpunkt, zu dem die Waren den Ort, an dem sie hätten ordnungsgemäß gestellt werden müssen, wieder verlassen haben, spätestens aber der Zeitpunkt, zu dem sie ihren (ersten) Bestimmungsort im Zollgebiet erreicht haben. Die Beschlagnahme und Einziehung der Waren nach diesem Zeitpunkt führt nicht mehr zu einem Erlöschen der Zollschuld.

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