Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.11.2001 |
Aktenzeichen: | 10 K 7295/95 |
Schlagzeile: |
Bei teilweiser Erfüllung bestehender Ansprüche sind Abfindungen nur anteilig tarifbegünstigt
Schlagworte: |
Abfindung, Außerordentliche Einkünfte, Entschädigung, Tarifbegünstigung
Wichtig für: |
Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Stellt sich die Zahlung einer Abfindung teilweise als Erfüllung bestehender Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis dar, so ist unter Aufteilung des Abfindungsbetrages lediglich für den überschreitenden Betrag die Tarifbegünstigung zu gewähren.
Hintergrund: Im Streitfall ging es um die Frage, ob eine einheitliche Abfindung in eine tarifbegünstigte Entschädigung und laufend zu versteuernden Arbeitslohn aufgeteilt werden kann. Die Finanzrichter haben dies bejaht. Bei teilweiser Erfüllung bestehender Ansprüche sind Abfindungen nach Auffassung der Kölner Richter nur anteilig tarifbegünstigt.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen XI R 24/04 sind beim Bundesfinanzhof die folgenden Rechtsfragen anhängig: Ist für die Frage, ab wann vertragliche Lohnansprüche nicht mehr auf der alten Rechtsgrundlage entstehen können, der im Aufhebungsvertrag genannte Zeitpunkt maßgebend? Gilt dies auch, wenn der Aufhebungsvertrag zur Erledigung eines Rechtsstreits geschlossen wurde und aufgrund der Kündigung das Beschäftigungsverhältnis über das vereinbarte Ende hinaus bestanden hätte?
Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch BFH-Urteil vom 19.10.2005 (durcherkannt).