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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 01.09.2003
Aktenzeichen: 6 K 7065/00

Schlagzeile:

Berücksichtigung von Aufwendungen eines Zahnarztes für ein häusliches Arbeitszimmer

Schlagworte:

Arbeitszimmer, Betriebsausgabe, Zahnarzt

Wichtig für:

Ärzte, Freiberufler

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IV R 43/03 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
Sind Aufwendungen eines selbständig tätigen Zahnarztes für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn der Zahnarzt diesen Raum für Verwaltungs- und Buchführungsarbeiten nutzt?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b S 2; EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b S 3; EStG § 18 Abs 1 Nr 1

Aktuelle Ergänzung: Der Bundesfinanzhof hat die Revision mit Urteil vom 07.04.2005 (Aktenzeichen IV R 43/03) entschieden (unbegründet). Das Urteil wurde vom BFH nicht veröffentlicht.

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