Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 01.09.2003 |
Aktenzeichen: | 6 K 7065/00 |
Schlagzeile: |
Berücksichtigung von Aufwendungen eines Zahnarztes für ein häusliches Arbeitszimmer
Schlagworte: |
Arbeitszimmer, Betriebsausgabe, Zahnarzt
Wichtig für: |
Ärzte, Freiberufler
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IV R 43/03 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
Sind Aufwendungen eines selbständig tätigen Zahnarztes für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn der Zahnarzt diesen Raum für Verwaltungs- und Buchführungsarbeiten nutzt?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b S 2; EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b S 3; EStG § 18 Abs 1 Nr 1
Aktuelle Ergänzung: Der Bundesfinanzhof hat die Revision mit Urteil vom 07.04.2005 (Aktenzeichen IV R 43/03) entschieden (unbegründet). Das Urteil wurde vom BFH nicht veröffentlicht.