Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.02.2004 |
Aktenzeichen: | XI R 54/03 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.07.2003 |
Aktenzeichen: | 6 K 2835/01 |
Schlagzeile: |
Kürzung des Vorwegabzugs bei mehreren Arbeitsverhältnissen jeweils gesondert vorzunehmen
Schlagworte: |
Arbeitslohn, Bemessungsgrundlage, Kürzung, Vorsorgeaufwendungen, Vorwegabzug
Wichtig für: |
Arbeitnehmer, GmbH-Gesellschafter
Kurzkommentar: |
Erhält ein Arbeitnehmer Arbeitslohn aus mehreren Beschäftigungsverhältnissen, ist bei der Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen jedes Arbeitsverhältnis gesondert zu betrachten. Nur soweit Zukunftssicherungsleistungen durch den Arbeitgeber erbracht wurden, sind die entsprechenden Einnahmen bei der Kürzung einzubeziehen.
Hintergrund: Vorsorgeaufwendungen können nur im Rahmen bestimmter Höchstbeträge als Sonderausgaben abgezogen werden. Der Höchstbetrag errechnet sich aus dem Grundhöchstbetrag und dem Vorwegabzug. Der Vorwegabzug ist um 16 Prozent der Summe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zu kürzen, wenn für die Zukunftssicherung des Steuerpflichtigen entsprechende Leistungen erbracht wurden.
Die Finanzverwaltung bezieht bei mehreren Arbeitsverhältnissen den Arbeitslohn aller Jobs in die Kürzung ein, wenn bei einer Beschäftigung Zukunftssicherungsleistungen erbracht wurden. Dieser Berechnungsmethode hat der Bundesfinanzhof jetzt eine Absage erteilt.
Von der aktuellen Entscheidung profitieren beispielsweise beherrschende Gesellschafter–Geschäftsführer einer GmbH, bei denen vom sozialversicherungsfreien Arbeitslohn grundsätzlich keine Kürzung des Vorwegabzugs vorzunehmen ist. Erzielen sie zusätzlich Einkünfte aus einem weiteren sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis, bleibt die Kürzung des Vorwegsabzugs nach dem BFH-Urteil auf diesen Arbeitslohn beschränkt. Die Steuerersparnis beträgt im Einzelfall mehrere hundert Euro.
Hinweis: Liegen bei einem Job die Voraussetzungen für die Kürzung des Vorwegabzugs vor, ist der gesamte Arbeitslohn aus diesem Beschäftigungsverhältnis in die Kürzung des Vorwegabzugs einzubeziehen, ohne dass es auf die Höhe der erbrachten Zukunftsleistungen ankommt.
Wichtiger Hinweis: Die steuerrechtliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen ist ab 2005 durch das Alterseinkünftegesetz neu geregelt worden. Das Urteil ist zur alten Rechtslage ergangen. Prüfen Sie daher, inwieweit die Entscheidung ab 2005 noch relevant ist. Beachten Sie dabei, dass die alten Regeln bis zum Jahr 2019 im Rahmen der sog. Günstigerprüfung weiterhin von Bedeutung sind.