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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 05.05.2004
Aktenzeichen: XI R 7/02

Vorinstanz:

FG Hessen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 21.02.2002
Aktenzeichen: 8 K 6095/98

Schlagzeile:

Gewerblicher Grundstückshandel bei Objekten, die außerhalb der Fünf-Jahres-Frist veräußert werden, aber von vornherein zur Veräußerung bestimmt sind

Schlagworte:

Betriebsunterbrechung, Betriebsvermögen, Ende, Gewerbebetrieb, Gewerblicher Grundstückshandel, Grundstückshandel, Notwendiges Betriebsvermögen

Wichtig für:

Gewerbetreibende, Vermieter

Kurzkommentar:

Zum notwendigen Betriebsvermögen eines durch Überschreiten der Drei-Objekt-Grenze entstandenen gewerblichen Grundstückshandels gehören nicht nur die Objekte, deren Veräußerung zur Annahme des gewerblichen Grundstückshandels geführt hat, sondern auch nicht in zeitlichem Zusammenhang mit ihnen veräußerte Objekte, die jedoch von vornherein eindeutig zur Veräußerung bestimmt waren.

Hintergrund: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kommt ein gewerblicher Grundstückshandel in der Regel dadurch zustande, dass der Veräußerer eine Anzahl bestimmter Objekte (Ein- und Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen) zuvor gekauft oder bebaut hat und sie in engem zeitlichen Zusammenhang hiermit veräußert. Werden in einem Zeitraum von in der Regel fünf Jahren zwischen Anschaffung bzw. Errichtung und Verkauf mindestens vier Objekte veräußert, kann nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung von einem gewerblichen Grundstückshandel ausgegangen werden, weil die äußeren Umstände den Schluss zulassen, dass es dem Steuerpflichtigen zu Beginn seiner Tätigkeiten weniger um die Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten als um die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung ankommt.

Der zeitliche Zusammenhang zwischen Anschaffung bzw. Errichtung und Veräußerung begründet nicht nur einen gewerblichen Grundstückshandel, sondern ist regelmäßig zugleich für den Umfang des gewerblichen Grundstückshandels maßgebend.

Fehlt der zeitliche Zusammenhang und treten keine besonderen Umstände hinzu, so ist davon auszugehen, dass die außerhalb des zeitlichen Rahmens veräußerten Objekte nicht zum Einsatz im Rahmen des gewerblichen Grundstückshandels bestimmt waren. Etwas anderes gilt nach BFH-Entscheidung allerdings für Objekte, bei denen von vornherein feststeht, dass sie veräußert werden sollen. Dies ist anzunehmen, wenn sich der Steuerpflichtige bereits während der Bauzeit um den Verkauf bemüht hat, indem er entsprechende Anzeigen aufgegeben hat oder seine Verkaufsabsicht in anderer Weise dokumentiert hat. Diese Objekte sind notwendiges Betriebsvermögen des gewerblichen Grundstückshandels und bleiben es bis sie veräußert oder entnommen werden oder der Betrieb aufgegeben wird.

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