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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 04.06.2004
Aktenzeichen: 18 K 879/03 E

Schlagzeile:

Bei Privatnutzung eines Firmenwagens erhöhen Navigationsgeräte nicht die Bemessungsgrundlage des geldwerten Vorteils

Schlagworte:

1 v. H. - Regelung, Arbeitslohn, Ein-Prozent-Regelung, Firmenwagen, Geldwerter Vorteil, Kommunikationsgerät, Navigationsgerät, Optimale Gehaltsvereinbarung, PKW-Überlassung, Privatnutzung, Sachbezug, Sonderausstattung

Wichtig für:

Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Nutzt ein Arbeitnehmer einen Firmenwagen privat, bleibt bei der Berechnung des geldwerten Vorteils eine in das Fahrzeug eingebaute Navigationsanlage außer Betracht, da es sich um ein Telekommunikationsgerät im Sinne von § 3 Nr. 45 des Einkommensteuergesetzes (EStG) handelt.

Hintergrund: Der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung eines Firmenwagens kann entweder durch einen Einzelnachweis (Fahrtenbuch) oder die sog. Ein-Prozent-Methode ermittelt werden. In beiden Fällen bleibt eine Navigationsanlage nach der Entscheidung des Finanzgerichts außen vor.

Das heißt konkret: Beim Einzelnachweis sind die Anschaffungskosten für die Navigationsanlage nicht in die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung einzubeziehen. Bei der Ein-Prozent-Methode ist der Listenpreis ohne Navigationsanlage zu Grunde zu legen.

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 45 EStG gilt nach Auffassung des Finanzgerichts für jede Form von Telekommunikationsgeräten, also auch jene, bei denen ein GPS-Navigationssystem Daten über Wegstrecke und Fahrtrichtung mit einem Satellitensignal abstimme und so die aktuelle Position mit gespeicherten Karten abgleiche.

Hinweis: Ob auch Gewerbetreibende und Freiberufler bei der Ermittlung des Privatanteils eine Navigationsanlage unberücksichtigt lassen dürfen, ist umstritten. Die Finanzverwaltung lässt dies nicht zu. In der Steuerfachliteratur mehren sich jedoch Stimmen, die diese Benachteiligung von Unternehmern für ungerechtfertigt halten.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Revisionsverfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 37/04 anhängig. Die Rechtsfrage lautet:
Gehören zur Bemessungsgrundlage bei der Berechnung des geldwerten Vorteils für die private Nutzung eines Firmenfahrzeugs durch den Arbeitnehmer nach der 1%-Regelung auch die Anschaffungskosten eines in das Fahrzeug werksseitig eingebauten Navigationsgeräts oder handelt es sich bei der Anlage um ein Telekommunikationsgerät, dessen Überlassung durch den Arbeitgeber gemäß § 3 Nr. 45 EStG nicht der Einkommensteuer unterliegt? Ist das Gerät wegen der fehlenden selbständigen Nutzbarkeit ein wesentlicher Bestandteil des Autos i.S. des § 93 BGB?

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16.02.2005, Aktenzeichen VI R 37/04 (durcherkannt). Der Leitsatz der BFH-Entscheidung lautet:
Bemessungsgrundlage für die Bewertung der Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Fahrten nach der Ein-Prozent-Regelung ist auch bei Arbeitnehmern der inländische Bruttolistenpreis einschließlich des darin enthaltenen Aufpreises für ein werkseitig eingebautes Satellitennavigationsgerät.

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