Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Senatsurteil |
Datum: | 30.03.2004 |
Aktenzeichen: | 8 K 2807/99 |
Schlagzeile: |
Finanzierungskosten für eine im Privatvermögen gehaltene wesentliche Beteiligung an einer GmbH als Werbungskosten bei Kapitaleinkünften
Schlagworte: |
Finanzierung, GmbH, Kapitaleinkünfte, Konkurs, Schuldzinsen, Werbungskosten, Wesentliche Beteiligung
Wichtig für: |
Kapitalanleger
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VIII R 45/04 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig: Können Finanzierungskosten für eine im Privatvermögen gehaltene wesentliche Beteiligung an einer GmbH noch als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften abgezogen werden, soweit sie auf die Zeit nach der Auflösung der GmbH durch Konkurseröffnung entfallen, wenn das Konkursverfahren Jahre später mangels Masse eingestellt worden ist und rückblickend feststeht, dass nach der Konkurseröffnung zu keinem Zeitpunkt mehr Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erwarten waren?