Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 31.03.2004 |
Aktenzeichen: | I R 88/03 |
Vorinstanz: |
FG Rheinland-Pfalz |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 09.04.2004 |
Aktenzeichen: | 1 K 2749/02 |
Schlagzeile: |
Berechnung der nach Doppelbesteuerungsabkommen anteilig steuerbefreiten Arbeitseinkünfte eines Berufskraftfahrers für Urlaubstage
Schlagworte: |
Arbeitslohn, Aufteilung, Ausland, Berufskraftfahrer, Doppelbesteuerung, Krankheit, Unbeschränkte Steuerpflicht, Urlaub
Wichtig für: |
Berufskraftfahrer
Kurzkommentar: |
Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Luxemburg sind die Einkünfte eines im Deutschland wohnenden Berufskraftfahrers mit luxemburgischem Arbeitgeber insoweit von der Besteuerung in Deutschland auszunehmen, als die Arbeit tatsächlich in Luxemburg ausgeübt worden ist.
Bei der Berechnung des in Deutschland steuerfreien Arbeitslohns sind die auf Urlaubstage und auf arbeitsfreie Tage (Wochenenden, Feiertage) entfallenden Einkünfte des Berufskraftfahrers nicht in vollem Umfang, sondern lediglich anteilig der deutschen Besteuerung zu unterwerfen und im Übrigen von dieser freizustellen (entgegen BMF-Schreiben vom 13.03.2002, BStBl I 2002, 485).