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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.05.2004
Aktenzeichen: IV R 1/02

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.10.2001
Aktenzeichen: 15 K 176/98

Schlagzeile:

Aufwendungen eines Pächters für die Neueindeckung eines Daches sind bei Aussicht auf Eigentumsübergang Betriebsausgaben

Schlagworte:

Aufwendungsersatz, Betriebsausgaben, Erbvertrag, Landwirtschaft, Pacht, Verpachtung, Verzicht

Wichtig für:

Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte

Kurzkommentar:

Aufwendungen eines Pächters für die Erneuerung der Dacheindeckung eines im Eigentum des Verpächters stehenden und dem Pachtbetrieb dienenden Wirtschaftsgebäudes sind als Betriebsausgaben des landwirtschaftlichen Pachtbetriebes abziehbar, wenn sie in Erwartung des späteren Eigentumsübergangs erbracht worden sind.

Hintergrund: Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Hierzu gehören auch Aufwendungen, die durch die Nutzung fremder Wirtschaftsgüter für eigene betriebliche Zwecke veranlasst sind, insbesondere die Zahlung von Miet- oder Pachtzinsen für die Nutzung von Betriebsgebäuden bzw. Betriebsflächen.

Grundsätzlich können Betriebsausgaben auch dann vorliegen, wenn Aufwendungen auf in fremdem Eigentum stehende Wirtschaftsgüter erbracht werden. Maßgeblich für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen als Betriebsausgaben ist allein, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen auf das Wirtschaftsgut im eigenen betrieblichen Interesse selbst getragen hat und er das Wirtschaftsgut auch für die betrieblichen Zwecke nutzen darf.

Der Bundesfinanzhof verwies das Verfahren an das Finanzgericht zur Prüfung zurück, ob die gesamten Aufwendungen für die Dacherneuerung als Erhaltungsaufwand sofort abzugsfähig sind. Falls in dem Dachgeschoss erstmals zu Wohnzwecken dienende Räumlichkeiten geschaffen wurden, wären die hierfür aufgewendeten Kosten Herstellungskosten. Der Bundesfinanzhof betonte, dass es entscheidend darauf ankommt, ob das Dach in seiner bisher vorhandenen Form lediglich erneuert worden ist, oder ob durch Veränderungen im Dachaufbau, etwa durch Einbau von Dachgauben, die Räumlichkeiten gegenüber ihrem vorherigen Zustand erweitert worden ist. Unter Umständen sind die Aufwendungen für die Dacheindeckung auch in Erhaltungsaufwand und Herstellungsaufwand aufzuteilen.

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