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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.05.2004
Aktenzeichen: IX R 49/02

Vorinstanz:

FG Thüringen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.08.2001
Aktenzeichen: IV 999/00

Schlagzeile:

Zurechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei von den Miteigentümern eines Hauses teilweise selbstgenutzten und teilweise gemeinsam fremdvermieteten Wohnungen

Schlagworte:

Einkünfteverteilung, Einkünftezurechnung, Gesamthand, Grundstücksgemeinschaft, Miteigentum, Vermietung

Wichtig für:

Vermieter

Kurzkommentar:

Eine als Vermieterin auftretende Bruchteilsgemeinschaft ist im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich beteiligtenfähig und klagebefugt (Änderung der Rechtsprechung).

Erzielen Miteigentümer eines Wohnhauses aus der gemeinsamen Vermietung einer Wohnung gemeinschaftlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, so sind diese unabhängig davon, ob und in welchem Umfang die Miteigentümer die übrigen Räumlichkeiten des Hauses jeweils selbst nutzen, den Miteigentümern grundsätzlich entsprechend ihren Miteigentumsanteilen zuzurechnen und einheitlich und gesondert festzustellen (Bestätigung des BFH-Urteils vom 26. Januar 1999, IX R 17/95, BFHE 188, 53, BStBl II 1999, 360).

Wird eine Wohnung eines im Miteigentum stehenden Wohnhauses an einen Miteigentümer vermietet und nutzt dieser das gemeinschaftliche Wohnhaus insgesamt über seinen Miteigentumsanteil hinaus, so erzielt der andere Miteigentümer anteilig Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Hinweis: Der Bundesfinanzhof nimmt auch Stellung zur Beteiligtenfähigkeit und Klagebefugnis einer Bruchteilsgemeinschaft.

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