Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 02.07.2004 |
Aktenzeichen: | II R 55/01 |
Vorinstanz: |
FG Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.07.2001 |
Aktenzeichen: | 11 K 3115/00 BG |
Schlagzeile: |
Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts eines bebauten Grundstücks durch einen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielten Kaufpreis
Schlagworte: |
Bedarfsbewertung, Bewertung, Feststellung von Grundbesitzwerten, Grundbesitz, Grundstück, Kaufpreis, Öffnungsklausel, Wertermittlung
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts eines bebauten Grundstücks durch einen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielten Kaufpreis ist auch dann möglich, wenn der Kauf nicht innerhalb eines Jahres vor oder nach dem maßgeblichen Besteuerungszeitpunkt stattgefunden hat. Voraussetzung ist, dass die durch zeitlichen Abstand nachlassende Indizwirkung des Kaufpreises für den gemeinen Wert durch ein Gutachten des Gutachterausschusses, wonach der Bodenwert sich nicht geändert hat, ausgeglichen wird. Zudem muss auch die für § 146 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) maßgebliche erzielte Jahresmiete gleich geblieben sein.