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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 02.07.2004
Aktenzeichen: II R 55/01

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.07.2001
Aktenzeichen: 11 K 3115/00 BG

Schlagzeile:

Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts eines bebauten Grundstücks durch einen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielten Kaufpreis

Schlagworte:

Bedarfsbewertung, Bewertung, Feststellung von Grundbesitzwerten, Grundbesitz, Grundstück, Kaufpreis, Öffnungsklausel, Wertermittlung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts eines bebauten Grundstücks durch einen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielten Kaufpreis ist auch dann möglich, wenn der Kauf nicht innerhalb eines Jahres vor oder nach dem maßgeblichen Besteuerungszeitpunkt stattgefunden hat. Voraussetzung ist, dass die durch zeitlichen Abstand nachlassende Indizwirkung des Kaufpreises für den gemeinen Wert durch ein Gutachten des Gutachterausschusses, wonach der Bodenwert sich nicht geändert hat, ausgeglichen wird. Zudem muss auch die für § 146 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) maßgebliche erzielte Jahresmiete gleich geblieben sein.

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