Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 04.05.2004
Aktenzeichen: XI R 34/03

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 27.05.2004
Aktenzeichen: 12 K 6372/01 E

Schlagzeile:

Bei Großspenden ist ein Vor- oder Rücktrag nur bei Überschreitung beider im Gesetz genannten Höchstsätze möglich

Schlagworte:

Großspende, Rücktrag, Sonderausgabe, Spende

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Die Rück- bzw. Vortragsfähigkeit einer sog. Großspende ("Einzelzuwendung von mindestens 25.565 Euro") setzt voraus, dass der Spendenbetrag beide in § 10b Abs. 1 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) genannten Höchstsätze überschreitet.

Hintergrund: Nach § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG sind Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke bis zu 5 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 2 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abzugsfähig. Der Prozentsatz von 5 erhöht sich auf 10 Prozent bei Spenden für wissenschaftliche, mildtätige und als besonders förderungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke.

Überschreitet eine Einzelzuwendung von mindestens 25.565 Euro (sog. Großspende) zur Förderung wissenschaftlicher oder als besonders förderungswürdig anerkannter kultureller Zwecke diese Höchstsätze, ist sie zunächst im Rahmen der Höchstsätze im Veranlagungszeitraum der Zuwendung, dann in den zwei vorangegangenen und in den fünf folgenden Veranlagungszeiträumen abzuziehen (§ 10b Abs. 1 Satz 3 EStG). Überschreitet eine Großspende die Höchstsätze nicht, ist sie insgesamt im Veranlagungszeitraum der Zahlung abzuziehen.

Die Rück- bzw. Vortragsfähigkeit einer sog. Großspende hängt nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs davon ab, ob die Spende beide genannten Höchstsätze (5 bzw. 10 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte sowie 2 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter) überschreitet. Die Überschreitung nur eines Höchstsatzes reicht für einen Spendenrücktrag oder -vortrag nicht aus.

zur Suche nach Steuer-Urteilen