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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 25.02.2004
Aktenzeichen: I R 42/02

Vorinstanz:

FG Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 28.06.2001
Aktenzeichen: 6 K 490/97

Schlagzeile:

Kein Gestaltungsmissbrauch durch sog. Outsourcing in eine Kapitalanlagegesellschaft in den irischen "Dublin-Docks"

Schlagworte:

Ausland, Dividende, Gestaltungsmissbrauch, Kapitalgesellschaft, Schachtelbeteiligung

Wichtig für:

Kapitalgesellschaften

Kurzkommentar:

Die nicht nur vorüber gehend angelegte Beteiligung einer inländischen Kapitalgesellschaft an einer Kapitalgesellschaft im niedrig besteuerten Ausland innerhalb der Europäischen Gemeinschaft (hier: an einer gemeinschaftsrechtlich geförderten sog. IFSC-Gesellschaft in den irischen Dublin Docks) ist jedenfalls nicht deshalb missbräuchlich, weil die Abwicklung der Wertpapiergeschäfte im Ausland durch eine Managementgesellschaft erfolgt (Bestätigung des BFH-Urteils vom 19. Januar 2000, Aktenzeichen I R 94/97).

Einkünfte aus Dividenden werden nach Art. XXII Abs. 2 Buchst. a DBA-Irland auch dann von der deutschen Steuer freigestellt, wenn die Dividenden von einer irischen "Unlimited Company having a share capital" ausgeschüttet werden (Abweichung von älteren BFH-Urteilen und vom BMF Schreiben vom 30. Juli 1999).

Wichtiger Hinweis: Das Bundesfinanzministerium regelt die Anwendung des BFH-Urteils mit BMF-Schreiben vom 28.12.2004, Aktenzeichen IV B 4 - S 1300 - 362/04.

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