Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.02.2004 |
Aktenzeichen: | I R 42/02 |
Vorinstanz: |
FG Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.06.2001 |
Aktenzeichen: | 6 K 490/97 |
Schlagzeile: |
Kein Gestaltungsmissbrauch durch sog. Outsourcing in eine Kapitalanlagegesellschaft in den irischen "Dublin-Docks"
Schlagworte: |
Ausland, Dividende, Gestaltungsmissbrauch, Kapitalgesellschaft, Schachtelbeteiligung
Wichtig für: |
Kapitalgesellschaften
Kurzkommentar: |
Die nicht nur vorüber gehend angelegte Beteiligung einer inländischen Kapitalgesellschaft an einer Kapitalgesellschaft im niedrig besteuerten Ausland innerhalb der Europäischen Gemeinschaft (hier: an einer gemeinschaftsrechtlich geförderten sog. IFSC-Gesellschaft in den irischen Dublin Docks) ist jedenfalls nicht deshalb missbräuchlich, weil die Abwicklung der Wertpapiergeschäfte im Ausland durch eine Managementgesellschaft erfolgt (Bestätigung des BFH-Urteils vom 19. Januar 2000, Aktenzeichen I R 94/97).
Einkünfte aus Dividenden werden nach Art. XXII Abs. 2 Buchst. a DBA-Irland auch dann von der deutschen Steuer freigestellt, wenn die Dividenden von einer irischen "Unlimited Company having a share capital" ausgeschüttet werden (Abweichung von älteren BFH-Urteilen und vom BMF Schreiben vom 30. Juli 1999).
Wichtiger Hinweis: Das Bundesfinanzministerium regelt die Anwendung des BFH-Urteils mit BMF-Schreiben vom 28.12.2004, Aktenzeichen IV B 4 - S 1300 - 362/04.