Quelle: |
Finanzgericht Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 29.04.2004 |
Aktenzeichen: | VI 179/02 |
Schlagzeile: |
Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn kein Postausgangsbuch geführt wird
Schlagworte: |
Abgabenordnung, Einspruch, Postausgangsbuch, Wiedereinsetzung
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist kann nicht gewährt werden, wenn kein Postausgangsbuch geführt wird und keine angemessene Organisation die Abgabe zur Post kontrollierbar macht.
Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.