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Quelle:

Finanzgericht Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 29.04.2004
Aktenzeichen: VI 179/02

Schlagzeile:

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn kein Postausgangsbuch geführt wird

Schlagworte:

Abgabenordnung, Einspruch, Postausgangsbuch, Wiedereinsetzung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist kann nicht gewährt werden, wenn kein Postausgangsbuch geführt wird und keine angemessene Organisation die Abgabe zur Post kontrollierbar macht.

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

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