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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.06.2004
Aktenzeichen: VIII R 7/02

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 28.11.2001
Aktenzeichen: 8 K 118/99 F

Schlagzeile:

Hohe Zahl von Veräußerungen außerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums kann ein Indiz für gewerblichen Grundstückshandel sein

Schlagworte:

Änderung, Feststellungsbescheid, Feststellungsfrist, Gewerblicher Grundstückshandel, Hemmung der Verjährung, Widerstreitende Steuerfestsetzung

Wichtig für:

Vermieter

Kurzkommentar:

Eine nicht steuerbare Vermögensverwaltung ist in der Regel überschritten, wenn mehr als drei Objekte innerhalb eines Zeitraums von etwa fünf Jahren ab dem Erwerb oder der Errichtung der Objekte wieder veräußert werden. Die Fünf-Jahres-Grenze ist aber nicht im Sinne einer starren Begrenzung zu verstehen.

Eine bereits bei Errichtung des Gebäudes bestehende zumindest bedingte Veräußerungsabsicht ist jedenfalls bei branchenkundigen Steuerpflichtigen (z.B. Grundstücksmakler) auch dann anzunehmen, wenn zwar innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums weniger als vier Objekte veräußert werden, sich aber in relativ kurzer Zeit danach planmäßig weitere Veräußerungen anschließen. Auch eine hohe Zahl von Veräußerungen außerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums oder eine hauptberufliche Tätigkeit im Baubereich können eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht im Zeitpunkt der Anschaffung und Errichtung indizieren.

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof bejahte einen gewerblichen Grundstückshandel bei einer Personengesellschaft, die insgesamt 17 Objekte nach Ablauf der Fünf-Jahres-Frist i.S. der Drei-Objekt-Grenze verkauft hatte.

Hinweis: Der BFH nimmt in seiner Entscheidung auch zu folgenden Punkten Stellung:

1. Im Klageverfahren einer Personengesellschaft gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid sind die Gesellschafter nicht Dritte i.S. des § 174 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO).

2. Wird ein Gewinnfeststellungsbescheid durch ein finanzgerichtliches Urteil geändert, beginnt die Jahresfrist des § 174 Abs. 4 Satz 3 AO 1977 für die steuerlichen Folgerungen erst mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils.

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