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Quelle:

Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 25.05.2004
Aktenzeichen: 1 K 2625/03

Schlagzeile:

Ohne amtsärztliche Bescheinigung sind Aufwendungen für Bandscheibenmatratze nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig

Schlagworte:

Amtsarzt, Attest, Außergewöhnliche Belastung, Bandscheibenvorfall, Bescheinigung, Krankheitskosten, Matratze, Zwangsläufigkeit

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Die Zwangsläufigkeit der Anschaffung medizinischer Hilfsmittel im weiteren Sinne, die sowohl von Kranken – zur Linderung des Leidens – als auch von Gesunden – zur Steigerung des Lebenskomforts – angeschafft werden, sind durch Vorlage eines vor dem Kauf erstellten amts- oder vertrauensärztlichen Attestes nachzuweisen. Ohne amtsärztliche Bescheinigung sind Aufwendungen für Bandscheibenmatratze daher nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.

Hintergrund: Im Streitfall erlitt der Kläger im Jahre 2001 einen Bandscheibenvorfall, der mit Medikamenten und krankengymnastischen Übungen behandelt wurde. Neben hieraus resultierenden Krankheitskosten begehrte der Kläger in seiner Steuererklärung die Berücksichtigung von Anschaffungskosten für eine Bandscheibenmatratze und für einen Lattoflex–Rahmen in Höhe von insgesamt 2.320,85 DM bei den außergewöhnlichen Belastungen.

Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung an, weil es der Meinung war, der Kläger hätte einen entsprechenden Gegenwert erhalten.

Darauf hin wandte sich der Kläger an das Gericht. Er führte aus, der Kauf der Matratze sei notwendig und zwangsläufig gewesen, da eine Bandscheibenoperation von den Ärzten als zu riskant eingeschätzt worden sei. Die Matratze sei daher nicht als Hilfsmittel im weiteren Sinne zu beurteilen, vielmehr seien die Aufwendungen für den Kauf der Matratze als Kosten einer Heilbehandlung zu beurteilen.

Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland–Pfalz führte u.a. aus, die Voraussetzung, dass einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen erwüchsen, sei nicht gegeben. Eine Matratze sei im Gegensatz zu einer Brille, einem Hörgerät oder Rollstühlen kein typisches medizinisches Hilfsmittel im engeren Sinne, bei dem auf die Prüfung einer Zwangsläufigkeit verzichtet werden könne.

Die Zwangsläufigkeit der Anschaffung medizinischer Hilfsmittel im weiteren Sinne, die sowohl von Kranken – zur Linderung des Leidens – als auch von Gesunden – zur Steigerung des Lebenskomforts – angeschafft würden, sei durch Vorlage eines vor dem Kauf erstellten amts- oder vertrauensärztlichen Attestes nachzuweisen. Bei der Bandscheibenmatratze und dem Lattenrost handele es sich um Hilfsmittel im weiteren Sinne, weil solche Gegenstände nicht nur von akut Erkrankten gekauft würden. Da der Kläger jedoch kein vor dem Kauf erstelltes amts- oder vertrauensärztliches Attest vorlegen konnte, wurde die Klage abgewiesen.

Das Urteil des Finanzgerichts ist (noch) nicht rechtskräftig.

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