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Quelle:

Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.06.2004
Aktenzeichen: 6 K 1105/01

Schlagzeile:

Sterbegeldumlagen der Rechtsanwaltskammer sind keine Betriebsausgaben

Schlagworte:

Betriebsausgaben, Sonderausgaben, Sterbegeld, Umlagen

Wichtig für:

Rechtsanwälte

Kurzkommentar:

Rechtsanwälte können Sterbegeldumlagen der Rechtsanwaltskammer nicht als Betriebsausgaben absetzen. Satzungsgemäßer Zweck der Sterbegeldumlage sei die Gewährleistung einer standesgemäßen Beerdigung, sowie die Gewährung einer ersten finanziellen Hilfe für die Angehörigen. Hinter diesem nicht durch den Betrieb des Anwalts veranlassten Zweck trete der Umstand zurück, dass sich Anwälte der Zahlung nicht entziehen können.

Hintergrund: Die Kläger sind Rechtsanwälte und Pflichtmitglieder einer Rechtsanwaltskammer. Nach der Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer werden an Hinterbliebene Sterbegelder und Unterstützungen nach Maßgabe der vorhandenen Mittel und den jeweiligen Beschlüssen gezahlt. Ausweislich der Sterbegeldrichtlinie der Rechtsanwaltskammer sind grundsätzlich alle Kammermitglieder zur Zahlung der Sterbegeldbeiträge verpflichtet. Bei Nichtzahlung drohen berufsrechtliche Konsequenzen. In ihrer Gewinnermittlung machten die Kläger für das Streitjahr 1998 gezahlte Sterbegeldumlagen in Höhe von 540 DM und von 440 DM als Betriebsausgaben geltend.

Das Finanzamt erkannte diese geltend gemachten Betriebsausgaben mit der Begründung nicht an, dass es sich bei den Sterbegeldumlagen um – beschränkt abzugsfähige - Sonderausgaben handele.

Mit der Klage argumentierten die Rechtsanwälte, bei den Sterbegeldzahlungen handele es sich um eine öffentlich-rechtliche Beitragslast, der sie sich nicht entziehen könnten. Andererseits hätten die der Kammer angehörenden Rechtsanwälte zu keinem Zeitpunkt einen gesicherten Anspruch oder eine Anwartschaft, kraft derer sie eine Fortführung des Sterbegeldumlage-Verfahrens bis zu ihrem eigenen Ableben verlangen könnten. Ein Hinterbliebener habe keinen klagbaren Anspruch auf Leistungen. Das System der Sterbegeldumlagen sei außerdem überholt, da rund 80 Prozent der Rechtsanwälte Pflichtmitglieder eines eigenen Versorgungswerkes seien. Deshalb seien die Angehörigen nicht mehr auf die Leistungen der Rechtsanwaltskammer angewiesen.

Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland–Pfalz führte u.a. aus, der Sterbegeldumlage könne sich der einzelne Anwalt zwar nicht entziehen. Die mittelbare Zweckbestimmung der Sterbegeldumlage, auf die es für die steuerliche Beurteilung ankomme, sei jedoch der privaten Lebensführung zuzuordnen. Satzungsgemäßer Zweck sei nämlich die Gewährleistung einer standesgemäßen Beerdigung, sowie die Gewährung einer ersten finanziellen Hilfe für die Angehörigen. Hinter diesem nicht durch den Betrieb des Anwalts veranlassten Zweck trete der Umstand, dass dieser sich der Zahlung nicht entziehen könne, zurück. Auch wenn den Kammermitgliedern kein förmlicher Rechtsanspruch eingeräumt sein müsse, genüge es, wenn der Anwalt wirtschaftlich damit rechnen könne, dass seinen Hinterbliebenen im Todesfall eine Leistung gewährt werde. Auch die zwischenzeitliche Einführung eines Versorgungswerkes für Rechtsanwälte habe die Kammer nicht veranlasst, die Sterbegeldumlage abzuschaffen.

Das Urteil des Finanzgerichts ist (noch) nicht rechtskräftig.

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