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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 25.05.2004
Aktenzeichen: VIII R 6/01

Vorinstanz:

FG Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 29.08.2000
Aktenzeichen: 1 K 1698/99

Schlagzeile:

Degressive Abschreibung neben Sonderabschreibung bei Baudenkmälern möglich

Schlagworte:

Abschreibung, Absetzung für Abnutzung, Baudenkmal, Ensembleschutz, Grundstück, Herstellungskosten, Sonderabschreibung, Umbau

Wichtig für:

Vermieter

Kurzkommentar:

Die degressive Gebäudeabschreibung (§ 7 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes – EStG) wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass für einen Teil der Sanierungsaufwendungen erhöhte Absetzungen zum Erhalt des schützenswerten äußeren Erscheinungsbilds der Gebäudegruppe nach § 7i Abs. 1 Satz 4 EStG (sog. Ensembleschutz) in Anspruch genommen werden.

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof nimmt in seiner Entscheidung zu folgenden Punkten Stellung:
- Umbau eines denkmalgeschützten Gebäudes als Herstellung eines neuen Gebäudes (Anforderungen an die Herstellung eines bautechnischen Neubaus i.S. von § 7 Abs. 5 EStG)
- Bindung der bewertungsrechtlichen Qualifikation eines Grundstück für degressive Gebäudeabschreibung nach § 7 Abs. 5 EStG
- Beweislast
- Bindungswirkung und Treu und Glauben der Bescheinigung nach § 7i Abs. 2 EStG (Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen)

Hinweis: Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 14.01.2003 (Aktenzeichen IX R 72/00).

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