Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.05.2004 |
Aktenzeichen: | VIII R 6/01 |
Vorinstanz: |
FG Rheinland-Pfalz |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 29.08.2000 |
Aktenzeichen: | 1 K 1698/99 |
Schlagzeile: |
Degressive Abschreibung neben Sonderabschreibung bei Baudenkmälern möglich
Schlagworte: |
Abschreibung, Absetzung für Abnutzung, Baudenkmal, Ensembleschutz, Grundstück, Herstellungskosten, Sonderabschreibung, Umbau
Wichtig für: |
Vermieter
Kurzkommentar: |
Die degressive Gebäudeabschreibung (§ 7 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes – EStG) wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass für einen Teil der Sanierungsaufwendungen erhöhte Absetzungen zum Erhalt des schützenswerten äußeren Erscheinungsbilds der Gebäudegruppe nach § 7i Abs. 1 Satz 4 EStG (sog. Ensembleschutz) in Anspruch genommen werden.
Hintergrund: Der Bundesfinanzhof nimmt in seiner Entscheidung zu folgenden Punkten Stellung:
- Umbau eines denkmalgeschützten Gebäudes als Herstellung eines neuen Gebäudes (Anforderungen an die Herstellung eines bautechnischen Neubaus i.S. von § 7 Abs. 5 EStG)
- Bindung der bewertungsrechtlichen Qualifikation eines Grundstück für degressive Gebäudeabschreibung nach § 7 Abs. 5 EStG
- Beweislast
- Bindungswirkung und Treu und Glauben der Bescheinigung nach § 7i Abs. 2 EStG (Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen)
Hinweis: Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 14.01.2003 (Aktenzeichen IX R 72/00).