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Quelle:

Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 04.05.2004
Aktenzeichen: 6 K 1220/03

Schlagzeile:

Bürgermeister kann Dienstzimmer jederzeit nutzen und daher kein häusliches Arbeitszimmer geltend machen

Schlagworte:

Anderer Arbeitsplatz, Arbeitszimmer, Bürgermeister

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Ein (hauptberuflicher) Bürgermeister kann seine Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht mit der Begründung geltend machen, dass an Wochenenden und Feiertagen Besprechungen im Arbeitszimmer geführt würden, weil dann das Dienstzimmer in der Räumen der Gemeindeverwaltung nicht unbeschränkt zugänglich sei. Die Richter bezweifelten, dass dem Bürgermeister der Zutritt zu seinem Dienstzimmer außerhalb der Öffnungszeiten der Verwaltung verwehrt werde.

Hintergrund: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind grundsätzlich nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten beruflichen Tätigkeit beträgt oder für die berufliche Tätigkeit kein (objektiv geeigneter) anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Im Streitfall hatte ein hauptberuflicher Bürgermeister nicht schlüssig dargelegt, dass er mehr als 50 % seiner gesamten beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer erledigt. Er machte das Arbeitszimmer stattdessen mit der Begründung geltend, dass die Tätigkeiten, die er im häuslichen Arbeitszimmer verrichte, integraler Bestandteil seiner beruflichen Tätigkeit als Bürgermeister seien. Die Überlassung eines Dienstzimmers durch seinen Dienstherren in der Räumen der Gemeindeverwaltung würde an die ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben als Chef der Verwaltung und Vorsitzender des Rates anknüpfen. Außerhalb der normalen Öffnungszeiten der Verwaltung wäre das Dienstzimmer nicht unbeschränkt zugänglich. Beispielsweise müssten Gespräche abends, an Wochenenden oder auch an Feiertagen im Arbeitszimmer geführt werden. Zudem müsse er sich auf eine große Zahl von Ansprachen vorbereiten, die erforderliche Literatur für die Erledigung dieser Berufspflichten würde nur im häuslichen Arbeitszimmer zur Verfügung stehen.

Das Finanzgericht folgt der Argumentation nicht und kam zu dem Ergebnis, dass dem Bürgermeister mit dem Dienstzimmer in der Gemeindeverwaltung ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Die Richter bezweifelten, dass dem Kläger als Bürgermeister der Zutritt zu seinem Dienstzimmer außerhalb der Öffnungszeiten der Verwaltung verwehrt werde, sofern er sein Dienstzimmer während solcher Zeiten nutzen wolle. Einer Nutzung des Dienstzimmers stehe auch nicht entgegen, dass dort nicht die Privatbibliothek untergebracht werden könne, denn der Kläger könne die erforderlichen Werke in sein Dienstzimmer mitnehmen.

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig. Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 10.02.2005, Az: VI B 113/04 die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen. Der Leitsatz der BFH-Entscheidung lautet:
Bindung an tatsächliche Feststellungen des Finanzgerichts bei einem häuslichen Arbeitszimmer
Es ist höchstrichterlich hinreichend geklärt, unter welchen Voraussetzungen ein anderer Arbeitsplatz für die berufliche Tätigkeit eines Steuerpflichtigen zur Verfügung steht. Dabei sind die tatrichterliche Überzeugungsbildung, die Tatsachen- bzw. Sachverhaltswürdigung sowie Schlussfolgerungen des Finanzgerichts in tatsächlicher Art für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend.

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