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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.06.2004
Aktenzeichen: 1 K 3477/02 E

Schlagzeile:

Erhöhung der verdeckten Gewinnausschüttung um die Umsatzsteuer bei unangemessenen Provisionszahlungen

Schlagworte:

Kapitaleinkünfte, Umsatzsteuer, Verdeckte Gewinnausschüttung

Wichtig für:

GmbH-Gesellschafter

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VIII R 70/04 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig: Erhöht die Umsatzsteuer die dem GmbH-Gesellschafter zuzurechnende verdeckte Gewinnausschüttung, wenn eine dem Gesellschafter nahestehende Person der GmbH unter Ausweis von Umsatzsteuer Provisionen in Rechnung gestellt, die GmbH dafür den Vorsteuerabzug in Anspruch genommen hat und der unangemessene Teil der Provisionen nunmehr als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln ist?

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