Quelle: |
Finanzgericht Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.10.2003 |
Aktenzeichen: | 4 K 350/00 |
Schlagzeile: |
Renovierung eines Arbeitszimmers vor Bezug des eigengenutzten Hauses
Schlagworte: |
Arbeitszimmer, Renovierungskosten
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 19/04 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
Fallen Renovierungskosten vor Bezug des eigengenutzten Hauses für einen als häusliches Arbeitszimmer einer Lehrerin vorgesehenen Raum unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG, weil bei der Prüfung der abziehbaren Aufwendungen grundsätzlich auf die Verhältnisse ab Beginn der tatsächlichen Nutzung des Raumes abzustellen ist und deshalb vor diesem Zeitpunkt angefallene Aufwendungen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu qualifizieren sind?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b; EStG § 9 Abs 1 S 1
Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil vom 09.11.2005, VI R 19/04 (unbegründet). Der Leitsatz der BFH-Entscheidung lautet:
Liegen zwar die gesetzlichen Voraussetzungen für einen beschränkten Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, nicht jedoch jene für einen unbeschränkten Abzug vor, so kann der auf 1 250 EUR begrenzte Abzugsrahmen nicht dadurch ausgeweitet werden, dass im gleichen Veranlagungszeitraum das Arbeitszimmer gewechselt oder ein weiterer Raum für eine künftige Nutzung als häusliches Arbeitszimmer hergerichtet wird.